Neues aus der Praxis
Presse
Verbraucher
zentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen
unzulässiger Einschränkung der
Garantieleistung für Batteriespeicher
Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher.
Näheres finden Sie hier.
Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.
Bie Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.
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Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen unzulässiger
Einschränkung der Garantieleistung für Batterie-
speicher
Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher:
„3 Systemgarantie
Die Batterie gilt als defekt, wenn ihre verbleibende Kapazität weniger als 60 % ihrer im Technischen Datenblatt der E3/DC (gültig zum Kaufzeitpunkt) angegebenen Kapazität beträgt.“
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist eine qualifizierte und in die entsprechende Liste eingetragene Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz). Die E3/DC GmbH ist auf Solarstromspeicher und Energiedienstleistungen spezialisiert. E3/DC GmbH vertreibt u.a. einen als „S10 Hauskraftwerk“ beworbenen Batteriespeicher und verwendet in diesem Zusammenhang gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der „Herstellergarantie“ werden die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Garantiebedingungen aufgestellt. Nachdem E3/DC GmbH nach erfolgter außergerichtlicher Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW für verschiedene Klauseln erklärte, diese in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auf für Altverträge nicht auf sie zu berufen, wollte sie für die o.g. Klausel die Unterlassungerklärung nicht abgeben. Die E3/DC GmbH wollte sich also weiterhin in Altverträgen darauf berufen, dass ein Garantiefall erst dann vorliegt, wenn die Kapazität der Batterie unter 60 % gesunken ist. Dies ist ihr nach dem auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Anerkenntnis bei Meidung eines Ordnungsgeldes nicht mehr gestattet.
BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE aus Münster / Westf. – dort die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jan Raming, LL.M. (Auckland) – reichten die entsprechende Klage Mitte September beim zuständigen Landgericht Osnabrück ein. Unter dem 1.11.2018 wurde die Klageforderung von der E3/DC GmbH anerkannt.
Bei Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.
Dr. Martin M. Arnold
16. Kommentierung der §§ 10, 11 und 12 UVPG, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage Verlag Carl Heymanns, 2018
Presse
Verbraucher-zentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien
Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Speicheranbieter wegen ihrer Garantiebedingungen abgemahnt. Zwei haben zur Zufriedenheit der Verbraucherzentrale reagiert. Gegen drei klagt sie jetzt. Die wichtigsten Aspekte sind die Übernahme von Transport- und Reparaturkosten, die Einhaltung der DSGVO und die Höhe der garantierten Speicherkapazität. Ein Teil der kritisierten Hersteller hält die Vorwürfe für unbegründet. Näheres finden Sie hier.
Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.
Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.
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Verbraucherzentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien
Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Speicheranbieter wegen ihrer Garantiebedingungen abgemahnt. Zwei haben zur Zufriedenheit der Verbraucherzentrale reagiert. Gegen drei klagt sie jetzt. Die wichtigsten Aspekte sind die Übernahme von Transport- und Reparaturkosten, die Einhaltung der DSGVO und die Höhe der garantierten Speicherkapazität. Ein Teil der kritisierten Hersteller hält die Vorwürfe für unbegründet.
Die Verbraucherzentrale geht gegen aus ihrer Sicht gesetzeswidrige Garantiebedingungen vor, die Verbraucher benachteiligen. Dazu hat sie fünf Batteriespeicheranbieter abgemahnt. Eon und Solarwatt haben die geforderten Unterlassungserklärungen unterschrieben. Das bedeutet, sie haben ihre Garantiebedingungen angepasst und auch rückwirkend dürften sie die beanstandeten Klauseln nicht mehr anwenden, so die Verbraucherzentrale. Gegen Sonnen und Senec wurde Klage wegen mehrerer Klauseln eingereicht, gegen E3/DC wegen einer Klausel, teilt die Verbraucherzentrale weiter mit. In allen drei Fällen war die Verbraucherzentrale mit den abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht zufrieden.
Die Verbraucherschützer kritisieren mehrere Klauseln. Zum einen dürften die Unternehmen keine Reparatur- oder Transportkosten auf die Garantienehmer abwälzen. Solche Klauseln haben sie nach eigenen Angaben bei vielen Unternehmen gefunden. Wenn der Käufer im Falle eines vermuteten Garantiefalls die Batterie auf eigene Kosten ausbauen lasse und zum Hersteller schicken müsse und dann auch noch den Rücktransport und den Wiedereinbau bezahlen solle, würde das die Wirtschaftlichkeit der Anlage bedrohen.
In die gleiche Stoßrichtung geht ein anderer Kritikpunkt. Manche Garantiegeber garantieren nur 80 Prozent der Nennkapazität. Dieser Kapazitätsverlust könne im Prinzip schon in den ersten Monaten auftreten, ohne dass die Garantie davor schütze, so die Verbraucherzentrale. Das würde die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich verschlechtern und die Garantie aushöhlen. Allerdings zeigen zum Beispiel Untersuchungen der RWTH Aachen, dass die Kapazität der Batterien weniger degradiert als von vielen erwartet. 80 Prozent Degradation in zehn Jahren entspräche zwei Prozent Degradation pro Jahr. Nach den Messergebnissen der Wissenschaftler verhalten sich die meisten untersuchten Systeme besser.
Garantie muss vor wirtschaftlichem Schaden schützen
Die Verbraucherzentrale kann nach eigener Aussage bei der Überprüfung der Garantiebedingungen von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgehen, also vom für den Kunden schlechtesten möglichen Fall. Garantien seien dazu da, vor einem wirtschaftlichen Schaden zu schützen, so Holger Schneidewindt, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie seien rechtlich Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im bürgerlichen Gesetzbuch steht, dass Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Das ist nach Einschätzung von Schneidewind bei den beanstandeten Klauseln der Fall. Die Garantiebedingungen könnten ja im schlechtesten Fall dazu führen, dass die Kunden sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen. „Dann sind sie wertlos“, sagt Schneidewindt.
Wenn die Einschränkungen der Garantie offen kommuniziert werden, seien sie unter Umständen noch zu akzeptieren. Wenn sie aber nur im Kleingedruckten stehen, seien sie nicht hinnehmbar, so der Jurist. Er hat mit seiner Einschätzung bereits bei den Solarmodulen vor Gericht Recht bekommen, als die Verbraucherzentrale im Jahr 2011 gegen damals führende Solarmodulhersteller wegen ähnlicher Klauseln in den Garantiebedingungen vorging. Ob sich Gerichte auch in Bezug auf Speicherhersteller seiner Interpretation anschließen, ist offen. Wie bei den Modulen hat die Verbraucherzentrale zunächst nur die Garantiebedingungen von einigen der führenden Unternehmen unter die Lupe genommen.
Datenschutz muss eingehalten werden
Sehr wichtig ist Holger Schneidewindt, dass die Garantie nicht von einer dauerhaften Internetverbindung abhängig gemacht werden dürfe. „Wenn die Garantie auf einen Stromspeicher davon abhängig gemacht wird, dass das Gerät dauerhaft mit dem Internet verbunden ist, der Hersteller personenbezogene Daten ohne klare Eingrenzung sammeln und nutzen sowie Updates zu nahezu beliebigen Zwecken aufspielen darf, ist das nicht hinnehmbar“, sagt er. Die Betreiber der Speicher würden dadurch unangemessen benachteiligt und ihre Rechte gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gewahrt. Grundsätzlich sei wichtig, dass Kunden wissen, welche Daten übermittelt und gespeichert werden.
Außerdem kritisiert Schneidewindt bei vielen Klauseln mangelnde Transparenz, zu kurze Meldefristen im Schadensfall und unklare Ausschlussgründe ohne Bezug zum eigentlichen Schaden.
Er rät Speicherinteressenten, auf jeden Fall einen Blick in die Garantiebedingungen zu werfen, bevor sie sich für eine Marke entscheiden. Die wichtigsten Aspekte seien:
- Übernimmt der Garantiegeber alle Kosten im Rahmen der Garantieabwicklung oder wälzt er Kosten zum Beispiel für Arbeitszeit oder Transport auf den Garantienehmer ab?
- Ab welchem Leistungsverlust der Batterie greift die Garantie?
- Informiert der Garantiegeber über die Sammlung und Verwertung personenbezogener Daten?
In der Branche wurde allerdings auch schon die Erfahrung gemacht, dass nicht nur die niedergeschriebenen Garantiebedingungen zählen, sondern auch wie bereitwillig ein Unternehmen Garantien abwickelt – oder ob man als Verbraucher darum kämpfen muss. Gerade bei den Modulherstellern, bei denen es eine ähnliche Diskussion bereits vor Jahren gab, sind schon viele Hersteller insolvent gegangen, wodurch Verbraucher die Garantieansprüche verloren haben. Für Verbraucher ist es allerdings schwierig in Erfahrung zu bringen, wie Unternehmen diesbezüglich stehen.
Die kritisierten Unternehmen haben inzwichen zu der Meldung Stellung genommen (siehe unten). Senec teilte mit, die Garantiebedingungen entsprechend geändert zu haben. In ähnlicher Weise äußert sich auch Eon. E3/DC kritisiert die Initiative der Verbraucherzentrale. „Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden“, antwortet Geschäftsführer Andreas Piepenbrink auf Anfrage von pv magazine. Auch Sonnen akzeptiert nicht alle Kritikpunkte der Verbraucherzentrale und verweist zudem darauf, dass man bei den Garantiebedingungen klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank liege. Sonnen habe sich daher bewusst dafür entschieden, „die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen“.
Kommentare der Speicheranbieter:
pv magazine hat die genannten Unternehmen die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben und bis Redaktionsschluss folgende Aussagen bekommen:
Kommentar E3/DC
E3/DC bietet seit langem eine einzigartige Systemgarantie, die den Kunden ein Höchstmaß an Sicherheit gibt. Die Garantiebedingungen sind ausgesprochen kundenorientiert und transparent – unabhängig von der Initiative der Verbraucherzentrale, die offenbar im Stromspeichermarkt insgesamt Verbesserungsbedarf gesehen hat. Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden.
Kommentar Senec:
Die Senec GmbH hat die von der Verbraucherzentrale monierten Klauseln allesamt entweder aus den Garantiebedingungen herausgenommen oder verbraucherfreundlich geändert. Laut den aktuellen Garantiebedingungen ist eine dauerhafte Internetverbindung keine Garantievoraussetzung. Die Garantiebedingungen stehen für jedermann auf unseren Internetseiten zum Herunterladen zur Verfügung.
Wir handeln darüber hinaus besonders verbraucherfreundlich und garantieren in den ersten zehn Betriebsjahren 100 Prozent der Nennkapazität, und das als einziger Anbieter am Markt.
Kommentar Eon:
Wir haben stets im Sinne des Verbraucherschutzes gehandelt und uns zu jeder Zeit an die gültigen Vorgaben gehalten. Die entsprechenden Passagen in den Garantiebedingungen wurden dahingehend nun angepasst.
Kommentar Sonnen:
Sonnen stellt regelmäßig Updates zur Verfügung, welche die Langlebigkeit, Sicherheit und den Funktionsumfang des Speichers sicherstellen. Diese können sowohl online als auch vor Ort beim Kunden eingespielt werden, es ist kein dauerhafter Online-Zugang gefordert. Wir haben im Zuge der Einführung der DSGVO unsere Datenschutzregeln umfangreich an das neue EU-Recht angepasst. Unsere Kunden erhalten eine Vollwertgarantie über zehn Jahre beziehungsweise 10.000 Ladezyklen für mindestens 80 Prozent der Kapazität. Damit liegt Sonnen beispielsweise klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank, die lediglich eine Zeitwertersatzgarantie vorsieht. Wir sind der Ansicht, dass dies die beste am Markt verfügbare Garantie ist und haben uns daher bewusst entschieden, die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen.
Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.
Artikel des pv-magazine.
Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.
Dr. Joachim Hagmann
Kommentierung der §§ 17 bis 23 UVPG in: Hoppe/Beckmann/Kment, Kommentar UVPG und UmwRG, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Köln
Andreas Kleefisch
Erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018
Interview zur 12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz & 2. Kölner Bauschaden-Konferenz, 2018
Am 6. und 7. Dezember 2018 findet die „12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz“ und die „2. Kölner Bauschaden-Konferenz“ von TÜV Rheinland statt. Im Fokus des Themenspektrums stehen unter anderem erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018, Innenabdichtung – Schutz vor oder Ursache für Schimmelpilzbefall, Leckortung, Differenzdruckmessung, Fugen in Betonbauwerken, Bewerten von mangelhaftem Schall- oder Brandschutz.
Andreas Kleefisch
„BEFANGEN ODER NICHT?“
Das Besorgnis der Befangenheit bei Solarsachverständigen im Gerichtsprozess
Im Streitfall braucht ein Gericht einen unabhängigen Fachmann. Doch was tun,wenn dieser bei einem Prüfinstitut angestellt ist, das auch die PV-Komponenten zertifiziert hat? Kann oder muß dies sogar zum Besorgnis der Befangenheit bei gerichtlichen Sachverständigen führen?
Andreas Kleefisch - PHOTOVOLTAIK, Ausgabe September 2018, Seite 76 ff.
Entscheidung
Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten nordrhein-westfälischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb der eigentlichen Dienstschichten
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20.09.2018 – Az.: 2 C 45.17 u. a. entschieden, dass nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamte keinen Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb ihrer eigentlichen Dienstschicht beanspruchen können. Ein solcher Anspruch könne entgegen einer anderslautenden bestehenden Erlasslage nicht entstehen.
In mehreren Polizeiwachen des Landes Nordrhein-Westfalen war es Praxis, dass sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn die ihnen persönlich zugewiesenen Einsatz- und Ausrüstungsgegenstände an- und erst nach Schichtende wieder abzulegen. Nach dem Vortrag der klagenden Beamten sollte so die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit Polizei zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden.
Noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Rüstzeiten der Beamten als geleisteten Dienst anerkannt. Es hat ausgeführt, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre Arbeitszeit seien; den Beamten könne dem Grunde nach jedoch ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen.
Auf die von den Baumeister Rechtsanwälten vertretenen Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es allein Aufgabe des Dienstherrn und des politisch verantwortlichen Ministers sei, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit habe das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels sei allein Aufgabe des beklagten Landes. Es stehe den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien den Beamten in den einzelnen Dienststellen auch keine hiervon abweichenden Weisungen erteilt worden. Soweit unmittelbar Vorgesetzte ebenfalls eine dienstliche Notwendigkeit für die beschriebene Praxis des Auf- und Abrüstens empfunden hätten, helfe auch dies nicht über die eindeutige Erlasslage hinweg. Die novellierte Arbeitszeitverordnung Polizei, die nunmehr vorsieht, 12 Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeitszeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, sei schließlich auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten zum 01.07.2017 nicht anwendbar.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.
Entscheidung
Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten nordrhein-westfälischer Polizeivollzugs-beamter außerhalb der eigentlichen Dienstschichten
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20.09.2018 – Az.: 2 C 45.17 u. a. entschieden, dass nordrhein-westfälische Polizei-vollzugsbeamte keinen Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb ihrer eigentlichen Dienstschicht beanspruchen können. Ein solcher Anspruch könne entgegen einer anderslautenden bestehenden Erlasslage nicht entstehen.
Näheres finden Sie hier.