Baumeister Rechtsanwälte
HOCHSPEZIALISIERT. ENGAGIERT. ERFOLGREICH.
Wir machen nicht alles, denn wir sind hochspezialisiert. Im Bau-, Planungs- und Umweltrecht sowie im Vergaberecht zählen wir zu den bundesweit führenden Kanzleien. Von den großen Wirtschaftszeitungen Deutschlands werden wir in den jährlichen Rankings regelmäßig zu den Topkanzleien in diesen Rechtsgebieten gezählt.
Die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte ist vor mehr als 70 Jahren in Münster gegründet worden. Dort sind wir auch heute noch zu Hause und für Mandanten in ganz Deutschland tätig. Wir beraten und betreuen Bundesländer, Kommunen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso wie Unternehmen und private Investoren. Und das besonders engagiert und erfolgreich.
Gefragt ist unsere Expertise auch in der Wissenschaft. An Universitäten, Fachhochschulen und privaten Bildungseinrichtungen sowie durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Handbüchern und Kommentaren geben wir unser praktisches Wissen weiter. Einen besonders hohen Stellenwert hat bei uns auch die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren.
Auszeichnung
Auszeichnungen der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte 2023
Nunmehr zum elften Mal in Folge wurde unsere Kanzlei 2023 von der Zeitschrift FOCUS (Ausgabe 37/23) wieder als „TOP-Wirtschaftskanzlei“ in den Kategorien Umweltrecht und Baurecht ausgezeichnet.
Darüber hinaus dürfen wir in diesem Jahr nach den Markterhebungen der führenden Wirtschaftszeitschriften abermals auf weitere Ehrungen unserer Kanzlei sowie einzelner Rechtsanwälte hinweisen:
Capital (Ausgabe 06/23):
- „Beste Anwaltskanzleien 2023“ (Westen): Privates Baurecht
WirtschaftsWoche (Ausgabe 36/23):
- „TOP-Kanzlei 2023“: Umwelt- und Bauplanungsrecht, Vergaberecht
- „TOP-Anwalt 2023“: Dr. Gesterkamp (Vergaberecht), Dr. Hünnekens (Umwelt- und Bauplanungsrecht)
brand eins (Ausgabe 26/23):
- „Beste Wirtschaftskanzlei 2023“: Umweltrecht, Wasser- und Abwasserrecht
Handelsblatt (Ausgabe 114/23):
- „Deutschlands Beste Anwälte“: Dr. Hünnekens, Dr. Kersting (Öffentliches Wirtschaftsrecht), Dr. Gesterkamp (Public Private Partnership, Umweltrecht), Dr. Unland (Energierecht, Umweltrecht)
- „Anwalt des Jahres“: Dr. Hünnekens (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Wir freuen uns über diese wiederholten Auszeichnungen und sehen uns durch sie in unserem Bemühen um optimale Beratung und Vertretung unserer Mandanten bestärkt.
2023
Online-Seminar
INSTRUMENTE EINER GEMEINWOHL-ORIENTIERTEN BODENPOLITIK - UMSETZUNG IN DER KOMMUNALEN PRAXIS - TEIL 2
Referent: Prof. Dr. Olaf Bischopink
Veranstalter: Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gGmbH
2022
Veröffentlichung
Die „erfolgreiche" Aufstockungsklage des Architekten - Grund für einen Staatshaftungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik Deutschland?
Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsreferendarin Judit Estifanos
NJOZ 2022, 609
Unter der Geltung aller Vorgängernormierungen der HOAI 2021 stand für Architekten und Ingenieure unverbrüchlich fest: Die HOAI stellt innerhalb ihrer Anwendungsgrenzen, also für bestimmte Planungsgegenstände und innerhalb der Tafelwerte der anrechenbaren Baukosten, verbindliches Preisrecht dar. Unterschreitungen dieser Mindestsätze waren zwar durchaus gebräuchlich. Sie wurden üblicherweise durch „Nachlässe auf die HOAI", die Vereinbarung fester und dabei zu niedriger anrechenbarerer Baukosten, die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone oder das Ignorieren der Einbeziehung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei Umbauten verwirklicht. Jedenfalls aber wussten viele Architekten und Ingenieure: Sie konnten sich an solche Abreden halten, mussten es aber nicht. Oft folgte nach einem Streit über Qualität seiner Arbeit oder die Abrechnung des vereinbarten Honorars die sog. „Aufstockung". Der Architekt rechnete (zum ersten Mal) auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab und forderte dann oft ein erheblich höheres als das vereinbarte Honorar. Das Schicksal dieser
Aufstockungsansprüche oder -klagen war in den vergangenen Jahren aufgrund der in diesem Aufsatz besprochenen Rechtsprechung des EuGH Dauerthema der Rechtsprechung und Literatur. Dabei wurde im Wesentlichen der Anspruch des Architekten/Ingenieurs betrachtet. Dieser Aufsatz betrachtet im Gegensatz dazu die möglichen Ansprüche des Bestellers.