Baumeister Rechtsanwälte

HOCHSPEZIALISIERT. ENGAGIERT. ERFOLGREICH.

Wir machen nicht alles, denn wir sind hochspezialisiert. Im Bau-, Planungs- und Umweltrecht sowie im Vergaberecht zählen wir zu den bundesweit führenden Kanzleien. Von den großen Wirtschaftszeitungen Deutschlands werden wir in den jährlichen Rankings regelmäßig zu den Topkanzleien in diesen Rechtsgebieten gezählt.

Die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte ist vor 75 Jahren in Münster gegründet worden. Dort sind wir auch heute noch zu Hause und für Mandanten in ganz Deutschland tätig. Wir beraten und betreuen Bundesländer, Kommunen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso wie Unternehmen und private Investoren. Und das besonders engagiert und erfolgreich.

Gefragt ist unsere Expertise auch in der Wissenschaft. An Universitäten, Fachhochschulen und privaten Bildungseinrichtungen sowie durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Handbüchern und Kommentaren geben wir unser praktisches Wissen weiter. Einen besonders hohen Stellenwert hat bei uns auch die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren.

25. Juni 2026

Neue Rechtsprechung des BVerwG zur Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich

In einem Urteil vom 24.06.2026 (4 C 2.25) hat das BVerwG seine Rechtsprechung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich in durchaus bemerkenswerte Art und Weise weiterentwickelt.

In dem Berufungsverfahren (Vorinstanz: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2025 – 1 LC 131/24) ging es um die bauliche Änderung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigten Hähnchenmaststalls durch den Anbau von Wintergärten bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplatzzahl. Das BVerwG bestätigte die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg, dass das Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sei, da der Bauherr neben dem zu erweiternden Stall weitere gewerblich – also ohne Futtergrundlage – genehmigte Tierhaltungsanlagen im Rahmen eines einheitlichen Betriebs ohne organisatorische Trennung betreibt und die dem Betrieb zugeordneten landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ausreichen, um die Futtergrundlage für sämtliche im Rahmen des einheitlichen Betriebs gehaltenen Tiere sicherzustellen. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es, so das BVerwG, insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Das OVG Lüneburg hat somit, so das BVerwG, den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Entscheidung des BVerwG ist insoweit nicht überraschend, erweist sich das Urteil der Vorinstanz doch als überzeugend und sorgfältig begründet.

Bemerkenswert ist indes, dass das BVerwG sich außerstande sah, abschließend über den Bauantrag des Bauherrn zu befinden, da das OVG Lüneburg zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird, so das BVerwG, durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Dies stellt eine gravierende Änderung der bisher überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2024 – 28 K 44/22 –, juris Rn. 67; Söfker/Kment, in. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 986 f.) dar und eröffnet betroffenen tierhaltenden Betrieben möglicherweise interessante neue Entwicklungsmöglichkeiten. Abschließend bewerten lassen wird sich dies indes erst dann, wenn die Urteilsgründe des BVerwG vorliegen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Arnold

22. Mai 2026

Pressemitteilung der Baumeister Rechtsanwälte, RA Andreas Kleefisch, Münster (Westfalen)

Landgericht Dortmund hebt FN-Sperre gegen Alessandra Reich auf

Das Landgericht Dortmund hat im Rahmen einer einstweiligen Zwischenverfügung der Springreiterin Alessandra Reich gegen die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) die vorläufige Sperre des Verbandes aufgehoben. Alessandra Reich darf ab sofort wieder an allen Turnieren teilnehmen.

Hintergrund:

Bereits am 13. Mai 2026 hatte der Oberste Berufungs- und Strafausschuss des Österreichischen Pferdesportverbandes (OEPS) die vorläufige Maßnahme gegen Alessandra Reich aufgehoben – mit der Begründung, auf Basis der Originalvideos seien die Voraussetzungen für einen Soforteingriff nicht gegeben.

Die deutsche FN hatte ihre eigene Sperre zuvor ausdrücklich mit dem „Gleichlauf“ zur OEPS-Entscheidung begründet. Als der OEPS noch am selben Tag seine Maßnahme aufhob, hielt die FN dennoch an der Sperre fest – und ließ sie zugleich öffentlichkeitswirksam auf der eigenen Plattform „Pferd Aktuell“ laufen.

Die FN ist damit gleich in mehrfacher Hinsicht über das Ziel hinausgeschossen:

  • Sperre ohne Anhörung: Verhängt am 28. April 2026 – das Anhörungsschreiben datiert vom 30. April 2026.
  • Keine Dringlichkeit: Die Videos stammen aus September 2025 bis Februar 2026, teils über sieben Monate alt.
  • Bruch der eigenen Zusage: Den „Gleichlauf“ mit dem OEPS hielt die FN nur so lange ein, wie er belastend wirkte.
  • FEI ohne Beanstandung: Alle Ritte fanden unter Aufsicht von FEI-Richtern und Stewards statt – keine Verwarnung, keine Gelbe Karte, kein Verfahren.

In der Gesamtschau drängt sich der Eindruck auf, dass es der deutschen  reiterlichen Vereinigung  weniger um eine faire, regelkonforme Prüfung des Sachverhalts ging als um öffentliche Außenwirkung unter medialem Druck – zulasten einer Sportlerin, der nicht einmal Gelegenheit gegeben wurde, sich vorher zu äußern. Aus Sicht der Reiterin und ihrer Rechtsvertretung wirft das Vorgehen der FN auch Fragen nach der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung auf. In Fällen mit tatsächlichen Regelverstößen von 2025 wurden in der Vergangenheit Verwarnungen und Geldstrafen ausgesprochen. Gegen Alessandra Reich als erstmalig Beschuldigte wurde dagegen ohne vorherige Anhörung zunächst eine 6-monatige, dann eine 3-monatige Wettkampfsperre verhängt – ein faktisches Berufsverbot für eine professionelle Springreiterin.

Statement von Alessandra Reich

„Ich bin einfach erleichtert, wieder reiten zu dürfen. Pferde sind mein Leben und mein Beruf. In den letzten Wochen wurde mir beides genommen, ohne dass mir vorher jemand zugehört hat. Jetzt liegt mein Fokus wieder dort, wo er hingehört: bei meinen Pferden, meinen Schülern und der Saison.“

 

Pressekontakt: Die Reiterin wird rechtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Tress-Ritter (Frau RAin Franziska Ritter) aus Offenburg und die Baumeister Rechtsanwälte (Herr RA Andreas Kleefisch) aus Münster

Auszeichnung

Auszeichnungen der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte 2025

Nunmehr zum dreizehnten Mal in Folge wurde unsere Kanzlei 2025 von der Zeitschrift  FOCUS  (Beilage „Recht & Rat 2025) wieder als „TOP-Wirtschaftskanzlei“ in den Kategorien Umweltrecht, Vergabe- und Beihilferecht sowie Baurecht ausgezeichnet.

Darüber hinaus dürfen wir in diesem Jahr nach den Markterhebungen der führenden Wirtschaftszeitschriften abermals auf weitere Ehrungen unserer Kanzlei sowie einzelner Rechtsanwälte hinweisen:

WirtschaftsWoche (Ausgabe August 2025):

<p“>brand eins (Ausgabe 32/2025):

  • Beste Wirtschaftskanzlei 2025“: Baurecht
  • Beste Wirtschaftskanzlei 2025“: Umweltrecht, Wasser- und Abwasserrecht

Handelsblatt (Ausgabe Juni 2025):

Wir freuen uns über diese wiederholten Auszeichnungen und sehen uns durch sie in unserem Bemühen um optimale Beratung und Vertretung unserer Mandanten bestärkt.

 

Maßgeschneiderte Beratung und kompetente Betreuung eines jeden Mandanten.
Das ist unser Anspruch an uns selbst.