Neues aus der Praxis


27.08.2020 - Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

weitere Publikationen

27.08.2020 - Gewerbliches Mietrecht

Veröffentlichung

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

 

27.08.2020 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Schadensersatz wegen nicht recht-
zeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

04.05.2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Gießen gibt Eilantrag eines groß-
flächigen Möbelhauses statt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 4 L 1608/20.GI) im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass Einrichtungs- und Möbelhäuser unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der hessischen Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Das Möbelhaus der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin darf daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche öffnen.


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Besondere Bedeutung hatte bei der Entscheidung, dass sich das Möbelhaus der Antragstellerin nicht in zentraler Innenstadtlage befindet. Erhöhte Besucherströme, die die Gefahr eines besonders erhöhten Ansteckungsrisikos begründen, seien daher nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

23.04.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

Kein „Hängebeschluss“ im Normenkontrollverfahren, wenn drohende Nachteile durch Eilanträge gegen Baugenehmigungen verhindert werden können

Einen sog. Hängebeschluss kann ein Gericht unmittelbar auf Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG erlassen, wenn selbst das Eilverfahren für eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu lange dauern würde, eine rasche Entscheidung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes aber zwingend geboten ist. Im Normenkontrollverfahren sind dem Erlass eines solchen Hängebeschlusses jedoch enge Grenzen gesetzt, da schon das Normenkontrollverfahren selbst nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich ist. Die subjektiven Rechte der Betroffenen können nämlich durch andere Klagemöglichkeiten (z. B. Anfechtungsklagen) durchgesetzt werden. In der Praxis ergeht ein solcher Hängebeschluss daher sehr selten.

 

Dieser restriktiven Linie folgend hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 02.12.2019 (Az.: 1 MN 146/19) entschieden, dass auch die Erteilung von Baugenehmigungen nicht im Wege eines Hängebeschlusses im Normenkontrollverfahren verhindert werden kann. Dies gilt zumindest im vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall. Nach Auffassung des Gerichts sei es der Antragstellerin jedenfalls zumutbar, statt des Plans die Vollzugsakte in Form von vier Baugenehmigungen anzugreifen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss auch deshalb nicht gegeben, weil das Rechtsschutzziel der Antragstellerin auch im regulären Eilverfahren gegen die angekündigten Baugenehmigungen erreichbar gewesen wäre. Eine Fertigstellung der Gebäude sei noch nicht konkret absehbar gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.

23.03.2020 - Gewerbe-/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln – Az. 7 L 510/20 u. a. entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig sei. Zuvor hatten u. a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl  in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Sämtliche hiergegen gerichteten Eilanträge der Betreiber der Einrichtungen hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass das neuartige Corona-Virus unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen könne und deshalb nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen erfordere, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden.

 

Abschließend weist das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nach öffentlichen Bekundungen der Bundesregierung geplant sei, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.

 

Diese sehr grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Virus Erkrankung dürften sich ohne Weiteres auf die Schließung anderer Gewerbebetriebe, in denen Menschen zusammenkommen, übertragen lassen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

29.02.2020 - Prüfungsrecht

Urteil

Kleidungsstil darf bei Prüfungen grundsätzlich nicht bewertet werden

Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19.02.2020 – Az.: VG 12 K 529.18 zugunsten einer Studentin entschieden, deren Note in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang herabgesetzt worden war, weil sie in der mündlichen Prüfung bei hochsommerlichen Temperaturen eine Jeans getragen hatte.


Gegenstand des Verfahrens war eine mündliche Abschlussprüfung im Studiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Im der Prüfung Vorfeld übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden. Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen.

 

Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Hochschule dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (zum Beispiel im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (zum Beispiel Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung im zu entscheidenden Fall sei die Kleiderauswahl der Klägerin jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen.

 

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20.02.2020 - Veröffentlichungen

Dr. Georg Hünnekens

Neukommentierung des Hochwasserschutzrechts (§§ 72-81 WHG) unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzgesetzes II, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Verlag C.H.Beck, 91. Ergänzungslieferung (September 2019)

28.01.2020 - Öffentliches Dienstrecht

Beschluss

Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 28.01.2020 – Az. 4 S 2891/19 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können. Wie zuvor das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der VGH angenommen, dass die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst gehöre und damit grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ im dienstrechtlichen Sinne darstelle. Der Gesetzgeber gehe zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne. Die überobligatorische Heranziehung von Teilzeitkräften könne insoweit nur durch einen zeitlichen Ausgleich abgegolten werden. Ein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn scheide hingegen grundsätzlich aus.

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08.01.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

BVerwG will klären, ob die Klagebegründungsfrist des
§ 6 S. 1 UmwRG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Nr. 1 VwGO gilt

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Az. 4 BN 34.19 hat der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Revision gegen ein Normenkontrollurteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2019 (Az.: 7 D 39/17.NE) zuzulassen, um die rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG gilt, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 CN 9.19 geführt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.


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