27.09.2016 - Ziviles Bau- und Architektenrecht

„Tennishallen-Urteil“ des BGH:

Gilt für die ganze Lieferkette von „PV-Equipment“ nun die 5-jährige Gewährleistungsfrist?

Bisherige Rechtslage:
Der Bundesgerichtshof hat durch seinen VIII. Zivilsenat immer wieder seit dem Urteil vom 03.03.2004 für die in einem Vertrag geschuldete Lieferung und Montage einer PV-Anlage entschieden, dass es sich um einen Kaufvertrag (mit Liefer- und Montageverpflichtung) handelt und die Aufdachanlage kein Bauwerk darstelle (zuletzt BGH IBR 2014, 110). Nun hat erstmals der VII. Senat des BGH einen PV-Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen – und entschied das Gegenteil.

Er hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2016 (VIII ZR 348/13) für eine auf dem Dach einer bestehenden Tennishalle fest verschraubten PV-Anlage, deren Strom nicht einmal für die Tennishalle verwendet wird, nicht nur Werkvertragsrecht angewandt, sondern auch entschieden, dass es sich um einen wesentlichen Umbau der Tennishalle handelt und die PV-Anlage damit zum Teil des Gebäudes wird. Der Minderungsanspruch des Betreibers wegen Minderperformance griff somit durch.

Was das für die Solarteure – die die Krise überlebt haben und die es heute noch gibt – bedeutet, ist klar: Sie können – gleich welche vertraglichen Grundlagen sie gewählt haben – nun nicht mehr sicher sein, dass sie nach 2 Jahren aus der Gewährleistung „entlassen sind“.

Viel interessanter ist dies aber für die Hersteller und Groß- bzw. Zwischenhändlern von Modulen, Wechselrichtern, Befestigungsmaterialien, Kabeln und Unterkonstruktion – kurz: „PV-Equipment“: Bislang konnten sie sich darauf verlassen, dass das Gesetz, die Rechtsprechung und ihre Allgemeinen Lieferbedingungen von einer 2-jährigen Gewährleistungspflicht im Kaufrecht ausgingen. Auch das dürfte sich mit der o.g. Entscheidung geändert haben, auch wenn der VII. Senat des BGH das wohl nicht bedacht haben dürfte: Da es sich bei PV-Equipment um Materialien handelt, welches nun üblicherweise für ein Bauwerk Verwendung findet und den Mangel am Bauwerk „Solaranlage“ verursacht hat, fällt die Gewährleistungsverjährung nun unter § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB („…bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“). Für eine Freiflächenanlage galt schon länger, da diese ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung (seit OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012 - 6 W 38/11) als Bauwerk anzusehen ist.

Setzt sich die Rechtsprechung des VII. Senats des BGH durch, handelt es sich bei der Verwendung von Dachhaken, Aufdachunterkonstruktionen, Dachdurchlässen, speziellen Kabeln für die Freiflächen- oder Aufdachanlagen, Blitzschutzeinrichtungen und ähnlichen Komponenten immer um Baustoffe, da sie eindeutig für eine Aufdach- oder eine Freiflächen-PV-Anlage Verwendung finden. Auch muß dies aber für Module und Wechselrichter gelten, weil diese denklogisch ebenfalls entweder für eine Aufdach- oder eine Freilandanlage Verwendung finden. 

Schlussfolgerung für die Lieferkette:
Üblicherweise werden in Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen in Kaufverträgen zwischen dem Hersteller und einem Großhändler bzw. zwischen Groß- und Zwischenhändlern Regelungen aufgenommen, die eine zweijährige Gewährleistungsfrist für die Kaufgegenstände „Module, Unterkonstruktion und Wechselrichter“ regeln. Setzt sich das neue Urteil des Bundesgerichtshofs durch und bleibt es bei der Bauwerksqualität jeglicher PV-Anlage, ist von einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nach § 438a Abs. 1 Nr. 2 b BGB auszugehen. Bei einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verkäufers, die nur von zwei Jahren ausgeht, würde es sich damit um eine unzulässige Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB handeln, welche unwirksam wäre. Der Käufer könnte sich auf die gesetzliche Gewährleistungsdauer von fünf Jahren berufen.

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