Neues aus der Praxis


18.09.2020 - Allgemein

Auszeichnung

Erneute Auszeichnung der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte

Nachdem unsere Kanzlei seit 2013 jährlich von der Zeitschrift FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei“ und im Jahr 2019 und 2020 auch von der Zeitschrift Handelsblatt im Rahmen der Bewertung „Deutschlands Beste Anwälte“ in der Kategorie Öffentliches Wirtschaftsrecht ausgezeichnet wurde, dürfen wir in diesem Jahr auf weitere Ehrungen verweisen: In dem erstmals durchgeführten Ranking der Zeitschrift brandeins „Beste Wirtschaftskanzleien 2020“ sind wir in den Kategorien Baurecht und Umweltrecht vertreten. Zudem hat uns auch die Zeitschrift Capital in der Kategorie Privates Bau- und Architektenrecht die Auszeichnung „Beste Anwaltskanzleien 2020“ verliehen. Schließlich hat uns die Zeitschrift Wirtschaftswoche in die Liste der renommiertesten Kanzleien für Umwelt- und Bauplanungsrecht aufgenommen. Unsere Kanzlei ist dort als „Top-Kanzlei“ sowie mit vier Kollegen als „Top-Anwälte“ für Umwelt- und Bauplanungsrecht genannt.

Wir freuen uns über diese Auszeichnungen und sehen uns durch sie in unserem Bemühen um optimale Beratung und Vertretung unserer Mandanten bestärkt.

03.09.2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Braunschweig hält Verbot von Messen und Kongressen für verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat das Verwaltungsgericht – 4. Kammer im Verfahren 4 B 294/20 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ vom 05. bis zum 06. September 2020 nicht durch das geltende Infektionsschutzrechts des Landes Niedersachsen verboten ist.

 

Zwar verbietet die Niedersächsische Corona-Verordnung in ihrem § 5 Messen und Kongresse bis zum 14. September vollständig. Dieses Totalverbot verletzt die Antragstellerin nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Braunschweig allerdings in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Unternehmens- und Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung). Das vollständige Verbot von Messen und Kongressen stellt nach Einschätzung der 4. Kammer insbesondere keine „notwendige“ Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz IfSG dar. Hierfür spreche insbesondere das von der Antragstellerin erarbeite Schutz- und Hygienekonzept , wodurch in ausreichendem Maße ein Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus gegeben sei.

 

Immerhin ein mehr als ein halbes Jahr nach Beginn der Pandemie habe die niedersächsische Landesregierung nicht begründet, worin im Hinblick auf die Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus der wesentliche Unterschied zwischen z. B. großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels oder Shopping-Centern und der „jobmesse braunschweig 2020“ liege. Selbst bei Zubilligung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Landesregierung sei die vorgenommene Generalisierung durch das Verbot von sämtlichen Messen und Kongressen nicht mehr nachvollziehbar oder durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Eine sachliche Begründung dafür, warum zwar insbesondere ein großes Einkaufscenter, bei dem die Besucher weder namentlich noch zahlenmäßig erfasst werden, öffnen kann, die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ unter dem vorgelegten und zuvor von der Stadt Braunschweig akzeptierten Hygienekonzept verbundenen Einschränkungen nicht möglich sein soll, ist nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig nicht ersichtlich.

 

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Bremen auf einen entsprechenden Antrag der Baumeister Rechtsanwälte hin mit Beschluss vom 27.08.2020 – Az. 5 V 1672/20 festgestellt, dass das zum damaligen Zeitpunkt geltende weitgehende Verbot der Durchführung von Messen und Kongressen durch das bremische Landesrecht gegen die Grundrechte der Mandantin aus Art. 12 und 3 GG verstieß. Das Land Bremen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen zum Anlass genommen, seine Coronaschutzverordnung zwischenzeitlich entsprechend anzupassen.



Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

27.08.2020 - Gewerbliches Mietrecht

Veröffentlichung

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

 

04.05.2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Gießen gibt Eilantrag eines groß-
flächigen Möbelhauses statt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 4 L 1608/20.GI) im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass Einrichtungs- und Möbelhäuser unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der hessischen Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Das Möbelhaus der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin darf daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche öffnen.


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Besondere Bedeutung hatte bei der Entscheidung, dass sich das Möbelhaus der Antragstellerin nicht in zentraler Innenstadtlage befindet. Erhöhte Besucherströme, die die Gefahr eines besonders erhöhten Ansteckungsrisikos begründen, seien daher nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

23.04.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

Kein „Hängebeschluss“ im Normenkontrollverfahren, wenn drohende Nachteile durch Eilanträge gegen Baugenehmigungen verhindert werden können

Einen sog. Hängebeschluss kann ein Gericht unmittelbar auf Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG erlassen, wenn selbst das Eilverfahren für eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu lange dauern würde, eine rasche Entscheidung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes aber zwingend geboten ist. Im Normenkontrollverfahren sind dem Erlass eines solchen Hängebeschlusses jedoch enge Grenzen gesetzt, da schon das Normenkontrollverfahren selbst nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich ist. Die subjektiven Rechte der Betroffenen können nämlich durch andere Klagemöglichkeiten (z. B. Anfechtungsklagen) durchgesetzt werden. In der Praxis ergeht ein solcher Hängebeschluss daher sehr selten.

 

Dieser restriktiven Linie folgend hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 02.12.2019 (Az.: 1 MN 146/19) entschieden, dass auch die Erteilung von Baugenehmigungen nicht im Wege eines Hängebeschlusses im Normenkontrollverfahren verhindert werden kann. Dies gilt zumindest im vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall. Nach Auffassung des Gerichts sei es der Antragstellerin jedenfalls zumutbar, statt des Plans die Vollzugsakte in Form von vier Baugenehmigungen anzugreifen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss auch deshalb nicht gegeben, weil das Rechtsschutzziel der Antragstellerin auch im regulären Eilverfahren gegen die angekündigten Baugenehmigungen erreichbar gewesen wäre. Eine Fertigstellung der Gebäude sei noch nicht konkret absehbar gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.

23.03.2020 - Gewerbe-/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln – Az. 7 L 510/20 u. a. entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig sei. Zuvor hatten u. a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl  in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Sämtliche hiergegen gerichteten Eilanträge der Betreiber der Einrichtungen hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass das neuartige Corona-Virus unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen könne und deshalb nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen erfordere, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden.

 

Abschließend weist das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nach öffentlichen Bekundungen der Bundesregierung geplant sei, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.

 

Diese sehr grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Virus Erkrankung dürften sich ohne Weiteres auf die Schließung anderer Gewerbebetriebe, in denen Menschen zusammenkommen, übertragen lassen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

29.02.2020 - Prüfungsrecht

Urteil

Kleidungsstil darf bei Prüfungen grundsätzlich nicht bewertet werden

Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19.02.2020 – Az.: VG 12 K 529.18 zugunsten einer Studentin entschieden, deren Note in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang herabgesetzt worden war, weil sie in der mündlichen Prüfung bei hochsommerlichen Temperaturen eine Jeans getragen hatte.


Gegenstand des Verfahrens war eine mündliche Abschlussprüfung im Studiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Im der Prüfung Vorfeld übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden. Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen.

 

Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Hochschule dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (zum Beispiel im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (zum Beispiel Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung im zu entscheidenden Fall sei die Kleiderauswahl der Klägerin jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

28.01.2020 - Öffentliches Dienstrecht

Beschluss

Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 28.01.2020 – Az. 4 S 2891/19 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können. Wie zuvor das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der VGH angenommen, dass die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst gehöre und damit grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ im dienstrechtlichen Sinne darstelle. Der Gesetzgeber gehe zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne. Die überobligatorische Heranziehung von Teilzeitkräften könne insoweit nur durch einen zeitlichen Ausgleich abgegolten werden. Ein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn scheide hingegen grundsätzlich aus.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

08.01.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

BVerwG will klären, ob die Klagebegründungsfrist des
§ 6 S. 1 UmwRG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Nr. 1 VwGO gilt

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Az. 4 BN 34.19 hat der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Revision gegen ein Normenkontrollurteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2019 (Az.: 7 D 39/17.NE) zuzulassen, um die rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG gilt, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 CN 9.19 geführt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

17.10.2019 - Öffentliches Baurecht

Urteil

Urteil, BVerwG: Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sondergebiet ist mangels Rechts-
grundlage unzulässig (4 CN 8.18).

Mit Urteil vom 17.10.2019 (4 CN 8.18) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist. Zugrunde lag ein Bebauungsplan der Stadt Kaiserslautern, der u.a. drei Sondergebiete festsetzte. In den Sondergebieten SO1 und SO2 war jeweils ein (1) Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten als zulässig festgesetzt. Für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO1 war eine Verkaufsfläche von mindestens 5.000 m² und maximal 16.500 m² als zulässig festgesetzt. Für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO2 setzte der Bebauungsplan eine maximale Verkaufsfläche von 16.600 m² fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf die Verkaufsflächen der Einkaufszentren bezogenen Beschränkungen gebilligt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats sei es den Gemeinden erlaubt, in einen Bebauungsplan, in dem sie Sondergebiete für die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO u.a. genannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausweisen, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen für die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Solche Regelungen seien Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung. Die Rechtsprechung sei auf Einkaufszentren unabhängig davon übertragbar, ob in ihnen nur ein Handelsbetrieb oder mehrere Handelsbetriebe zulässig seien. In diesem Punkt widerspricht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einem Urteil des OVG Münster vom 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE – in dem dies anders gesehen worden war. Einkaufszentren seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannt und bildeten damit eine von sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenständige Kategorie. Neben der Festsetzung von Höchstverkaufsflächen lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche oder Mindestverkaufsflächen für bestimmte Sortimente zu.

 

Der Bebauungsplan verstoße allerdings gegen Bundesrecht, weil die Beschränkung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren in den Sondergebieten SO1 und SO2 auf ein Zentrum je Gebiet nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben lasse sich weder als Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes verstehen noch als Bestimmung der Art der Nutzung des Sondergebietes. Die nummerische Beschränkung zulässiger Anlagen trage zur Kennzeichnung der Art der zulässigen Nutzung nichts bei. Sie qualifiziere nicht einen Anlagentyp (hier: den Typ des Einkaufszentrums), sondern quantifiziere Nutzungsoptionen. Solche Kontingentierungen von Nutzungsmöglichkeiten lasse die Baunutzungsverordnung in nur wenigen, ausdrücklich geregelten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen zu.

 

Das Bundesverwaltungsgericht rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von seinem Urteil vom 10.11.2011 (4 CN 9.10) ab. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht noch betont, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, ein Sondergebiet für einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festzusetzen und den Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.

 

Als zulässig erachtet hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr lediglich noch, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. In derartigen Fällen mache es für die Art der Nutzung allerdings keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Baugrundstücke im Plangebiet eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetze, die sich ihrerseits durch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken lasse.

 

§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lasse es deshalb auch zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Bischopink


GELESEN

Unsere Website verwendet nur Cookies, welche erforderlich sind, um eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste zu ermöglichen. Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.