Neues aus der Praxis
Welche Optionen Senec-Kunden bei eingeschränkter Speicherkapazität haben
Interview: Nach einem neuerlichen Zwischenfall sind die viele Photovoltaik-Heimspeicher derzeit im „Konditionierungsbetrieb“ und nur maximal 70 Prozent der Kapazität steht den Kunden zur Verfügung. Viele Betreiber fragen sich und uns, ob sie dies so hinnehmen müssen und was sie tun können. Für Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist es ein klarer Mangel. In den meisten Fällen greift damit die Gewährleistung, die Endkunden gegenüber den Fachpartnern von Senec geltend machen können. Aber auch die Installationsbetriebe haben Möglichkeiten, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, sondern sie an Senec weiterzureichen, wie der Anwalt erklärt.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Sandra Enkhardt, PV-Magazine 17.04.2023
Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur Reform des Baugesetzbuchs
In der Initiativstellungnahme 9/2023 hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) durch seinen Gesetzgebungsausschuss Verwaltungsrecht Vorschläge zur Reform des Baugesetzbuchs unterbreitet. Die Stellungnahme enthält Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen des BauGB sowie der BauNVO mit dem Ziel dort Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, wo sich bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung des Bauplanungsrechts als Investitionshemmnisse erweisen. So wird vorgeschlagen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu erweitern, um dort eine Rechtsgrundlage für die Kontingentierung von Lärmemissionen in Gewerbe- und Industriegebieten zu schaffen. Durch einen neuen § 9 Abs. 2e BauGB soll den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan von den Immissionsrichtwerte der TA Lärm abzuweichen, sofern gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gewahrt bleiben. Der DAV schlägt zudem vor, § 9 Abs. 2d BauGB neu zu regeln, da sich die Vorschrift nicht eignet das angestrebte Ziel, nämlich den Erlass einfacher Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung, zu verwirklichen, was insbesondere auf inhaltlicher Unbestimmtheit beruht.
Die DAV-Initiativstellungnahme 9/2003 finden Sie hier.
Dr. Georg Hünnekens war als Mitglied des DAV-Ausschusses Verwaltungsrecht und Berichterstatter an der Initiativstellungnahme beteiligt. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Dr. Georg Hünnekens.
Pressemitteilung
Teilerfolg der Stadt Bottrop im Streit um Decathlon-Markt in Oberhausen
In einem Normenkontrollverfahren hat heute das Oberverwaltungsgericht den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - der Stadt Oberhausen auf Antrag der Stadt Bottrop für unwirksam erklärt. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage für die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines Decathlon-Sportfachmarkts auf einem Grundstück in der Nähe des Einkaufszentrums CentrO geschaffen werden. Die Klage der Stadt Bottrop gegen den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid der Stadt Oberhausen für einen Sportfachmarkt hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber im Berufungsverfahren abgewiesen. Damit hat es die von der Beigeladenen angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, das der Klage stattgegeben hatte.
Zur Begründung der Urteile führte der Vorsitzende des 10. Senats aus: Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Bei dem Decathlon-Sportfachmarkt, für dessen Ansiedlung der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage in Form eines Sondergebiets schaffen soll, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen dürfen Sondergebiete für solche Vorhaben nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen geplant werden. Das Sondergebiet wird hier in eine in dem Einzelhandelskonzept der Stadt Oberhausen so bezeichnete Entwicklungsfläche des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" hineingeplant, in der insbesondere das CentrO angesiedelt ist. Die damit beabsichtigte Erweiterung des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" kommt der Neuplanung eines zentralen Versorgungsbereichs gleich. Die Voraussetzungen für einen solchen liegen hier nicht vor, denn es fehlt an einer städtebaulich integrierten Lage, wie sie der Landesentwicklungsplan für neu geplante zentrale Versorgungsbereich verlangt. Für die Entwicklungsfläche, in die das Sondergebiet hineingeplant wird, sind die Erwägungen, die seinerzeit die Entstehung und die Entwicklung des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" möglich gemacht hatten, heute angesichts der Entwicklung des Einzelhandels, des Niedergangs vieler Innenstädte und geänderter rechtlicher Vorgaben nicht mehr gleichermaßen tragfähig.
Die Klage der Stadt Bottrop gegen den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Sportfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm ist unbegründet. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann die Klägerin insoweit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht kann sich für sie nur daraus ergeben, dass von Vorhaben, die - wie hier - im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden sollen, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Der Vorbescheid bestimmt, dass nur ein Sportfachmarkt bauplanungsrechtlich zulässig ist, dessen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente maximal 800 qm beträgt. Aus der vorliegenden Auswirkungsanalyse mit einer Prognose der zu erwartenden Umsatzverteilungen ergibt sich, dass im Fall der Ansiedlung des geplanten Decathlon-Sportfachmarkts schädliche Auswirkungen zu Lasten der Bottroper Innenstadt und des Bottroper Nebenzentrums Boy nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger durch das CentrO bereits hervorgerufener nachteiliger Auswirkungen auf diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bottrop.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen
10 D 26/20.NE
10 A 1136/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 25 K 6111/19)
(Es handelt sich um eine Pressemitteilung des OVG NRW)
Baumeister Rechtsanwälte waren die Prozessbevollmächtigten der Stadt Bottrop.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Bischopink.
Pressemitteilung
Normenkontrollantrag der Stadt Delmenhorst gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr zur Errichtung
eines Sportfachmarktes sowie Klage gegen die diesbezügliche Baugenehmigung erfolgreich
LÜNEBURG. Der 1. Senat hat mit Urteilen vom 9. Februar 2023 den Bebauungsplan Nr. 23/220 „Brinkum-Nord Sportfachmarkt“ der Gemeinde Stuhr für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 63/20) und die der beigeladenen Grundstücksgesellschaft auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung aufgehoben (Az.: 1 LC 83/22, Vorinstanz VG Hannover, Az.: 4 A 3897/20).
In dem Normenkontrollverfahren wendet sich die Stadt Delmenhorst gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr für ein ca. 17.000 m² großes Gebiet am Einzelhandelsstandort „Brinkum Nord“. Der Bebauungsplan setzt ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportfachmarkt“ fest. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Sportfachmarktes, gegen die sich die vom Verwaltungsgericht Hannover abgewiesene Klage der Stadt Delmenhorst richtet.
Die Stadt Delmenhorst sieht das Gebot, Bebauungspläne zwischen benachbarten Gemeinden abzustimmen, verletzt und befürchtet durch den Sportfachmarkt insbesondere nachteilige Auswirkungen auf ihre Innenstadt sowie auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als Mittelzentrum
mit oberzentraler Teilfunktion im Bereich des Einzelhandels. Ihre bereits geschwächte Innenstadt könne weitere Konkurrenz durch Einzelhandelsstandorte außerhalb der Zentren nicht mehr verkraften. Daneben rügt sie zahlreiche weitere Mängel des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, sei auch die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung aufzuheben.
Der Senat ist dieser Argumentation in wesentlichen Punkten gefolgt. Die Stadt Delmenhorst könne sich auf das zwischengemeindliche Abstimmungsgebot berufen und sei daher berechtigt, den Bebauungsplan und die Baugenehmigung zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an einem formalen Fehler leide. Zudem missachte er die Vorgabe des Landesraumordnungsprogramms, zentrenrelevante Sortimente - dazu zählten jedenfalls Sportbekleidung und -schuhe - nur in den Zentren und nicht an außerhalb gelegenen Standorten anzusiedeln. Ein Recht zur eigenständigen Bestimmung, was in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sei, komme der Gemeinde Stuhr nur in engen, hier überschrittenen rechtlichen Grenzen zu. Weitere die Stadt Delmenhorst schützende baurechtliche Bestimmungen verletze der Bebauungsplan dagegen nicht; insbesondere seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt Delmenhorsts nicht so schwerwiegend, dass der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft sei. Die Baugenehmigung sei aufzuheben, weil sie auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe und das Vorhaben auf der Grundlage des zuvor geltenden Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die Verletzung des insofern bestehenden Planungserfordernisses reiche aus, um einen Aufhebungsanspruch der Stadt Delmenhorst zu begründen.
Im gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Im Berufungsverfahren, das die Baugenehmigung betrifft, hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Die Entscheidungen werden in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.
(Es handelt sich um eine Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)
Baumeister Rechtsanwälte waren die Prozessbevollmächtigten der Stadt Delmenhorst.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Bischopink.
„Beckmann/Kment (Hrsg.), UVPG / UmwRG“ in 6. Auflage (2023) erschienen
Das von Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann und Univ.-Prof. Dr. Martin Kment herausgegebene Standardwerk zum UVPG und UmwRG ist in der 6. Auflage erschienen (Carl Heymanns Verlag, Köln). Autoren sind u.a. die Baumeister-Rechtsanwälte Dr. Martin M. Arnold, Dr. Joachim Hagmann und Dr. Georg Hünnekens.
Zwei-Quadratmeter-Grenze für bauaufsichtliche Zulassung von Solarmodulen scheint willkürlich
Rechtsanwalt Andreas Kleefisch
Interview von Sandra Enkhard, PV-Magazine November 2022
Benötigen Solarmodule ab zwei Quadratmetern Fläche eine bauaufsichtliche Zulassung, um sie in Photovoltaik-Dachanlagen zu montieren? Und falls ja, müsste das nicht auch für kleinere Module gelten? Das ist nicht eindeutig geklärt, meint der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Kleefisch. Im pv magazine-Interview gibt er Auskunft über die rechtliche Lage und plädiert für die Vereinfachung der Regelungen.
Veröffentlichung
Die „erfolgreiche" Aufstockungsklage des Architekten - Grund für einen Staatshaftungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik Deutschland?
Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsreferendarin Judit Estifanos
NJOZ 2022, 609
Unter der Geltung aller Vorgängernormierungen der HOAI 2021 stand für Architekten und Ingenieure unverbrüchlich fest: Die HOAI stellt innerhalb ihrer Anwendungsgrenzen, also für bestimmte Planungsgegenstände und innerhalb der Tafelwerte der anrechenbaren Baukosten, verbindliches Preisrecht dar. Unterschreitungen dieser Mindestsätze waren zwar durchaus gebräuchlich. Sie wurden üblicherweise durch „Nachlässe auf die HOAI", die Vereinbarung fester und dabei zu niedriger anrechenbarerer Baukosten, die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone oder das Ignorieren der Einbeziehung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei Umbauten verwirklicht. Jedenfalls aber wussten viele Architekten und Ingenieure: Sie konnten sich an solche Abreden halten, mussten es aber nicht. Oft folgte nach einem Streit über Qualität seiner Arbeit oder die Abrechnung des vereinbarten Honorars die sog. „Aufstockung". Der Architekt rechnete (zum ersten Mal) auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab und forderte dann oft ein erheblich höheres als das vereinbarte Honorar. Das Schicksal dieser
Aufstockungsansprüche oder -klagen war in den vergangenen Jahren aufgrund der in diesem Aufsatz besprochenen Rechtsprechung des EuGH Dauerthema der Rechtsprechung und Literatur. Dabei wurde im Wesentlichen der Anspruch des Architekten/Ingenieurs betrachtet. Dieser Aufsatz betrachtet im Gegensatz dazu die möglichen Ansprüche des Bestellers.
Die Rüge der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch dessen Nutznießer - ein Verstoß gegen Treu und Glauben?
Prof. Dr. Olaf Bischopink / Karina Weil
Die Rüge der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch dessen Nutznießer - ein Verstoß gegen Treu und Glauben?, BauR 2022, 579-588
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Wasserent-nahmeentgelts gegenüber einer Bergbaugesellschaft nach Einstellung der aktiven Bo-denschatzgewinnung
Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser auf der Basis des saarländischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Einstellung der aktiven Bodenschatzförderung rechtmäßig. Damit wurde ein Festsetzungsbescheid der saarländischen Wasserbehörde bestätigt und einer von Baumeister Rechtsanwälte erhobenen Revision stattgegeben.
Die Entscheidung bezieht sich auf ein Unternehmen der Steinkohlegewinnung, das bis zum Jahr 2012 Steinkohle im Saarland förderte und für die mit dem Abbau zwingend verbundene Grubenwasserhaltung nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG) jährlich zu einem Grundwasserentnahmeentgelt herangezogen wurde. Mit dem im Verfahren angefochtenen Bescheid setzte die Saarländische Wasserbehörde für das Veranlagungsjahr 2014 ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 EUR fest. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen mit der Begründung, nach Einstellung der aktiven Steinkohlenförderung sei die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts unzulässig, weil die Grubenwasserhaltung ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr vermittele. Während der Widerspruch und die in erster Instanz beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage erfolglos blieben, hob das OVG des Saarlandes den Festsetzungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bei verfassungskonformer Auslegung auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Benutzung des Grundwassers müsse für den Abgabenpflichtigen einen werthaltigen Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils bewirken. Ein solcher sei nicht mehr feststellbar, wenn die Bodenschatzgewinnung eingestellt sei und das Unternehmen daher keine Erlöse mehr erziele. Zudem greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein, da sie die Grubenwasserhaltung nach Einstellung der Bodenschatzgewinnung nur noch im Gemeinwohlinteresse betreibe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Wasserbehörde stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts ist demnach rechtmäßig. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus, dass nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden können. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff sei dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts könne der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genüge daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermögliche, die Vorgaben ihres zugelassenen bergrechtlichen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, komme es nicht an. Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG gehe zudem von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung sei nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgt, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 09/2022 vom 26.01.2022).
Rückfragen an: Dr. Antje Wittmann
Veröffentlichung
Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam
Der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 ("Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep") überplant ein 11,5 ha großes Gebiet und soll die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum im sog. Village-Stil schaffen. Auf einer etwa 5 ha großen Teilfläche ("SO1") sollen auf mindestens 12 000 qm und maximal 20 000 qm Verkaufsfläche heruntergesetzte Markenartikel – also etwa Produkte 2. Wahl, Auslaufmodelle, Restposten, Überproduktion – verkauft werden. Auf einer zweiten Teilfläche ("SO2") ist ein Parkhaus vorgesehen.
Auf den Antrag eines Plannachbarn hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche waren rechtsfehlerhaft. Solche Festsetzungen lässt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug hatte der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, kann sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hatte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende Sondergebiet SO1. Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen.
BVerwG 4 CN 5.20 - Urteil vom 25. Januar 2022
Vorinstanz:
OVG Münster, 10 D 43/17.NE - Urteil vom 28. Oktober 2020 -
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Olaf Bischopink