Neues aus der Praxis


21.07.2023 - Verwaltungsrecht

§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht nicht vereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Regelungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b S. 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

 

Die Entscheidung bezieht sich auf ein Normenkontrollverfahren einer gemäß § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus, der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber habe sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese müsse nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber dürfe sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

 

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollten, erlaube § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

 

§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin habe somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2023 vom 18. Juli 2023).

 

Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil vermutlich folgende Konsequenzen:

 

Laufende Verfahren nach § 13b BauGB müssen entweder eingestellt oder auf ein normales Verfahren mit Umweltbericht und Eingriffsausgleich umgestellt werden. Für Letzteres wird eine erneute Offenlage erforderlich sein.

 

In der Vergangenheit beschlossene Bebauungspläne nach § 13b BauGB dürften unwirksam sein. Für bereits bebaute Plangebiete führt dies in der Regel zur Anwendbarkeit von § 34 BauGB. Für die Bauvorhaben gelten dann nicht mehr die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans. Möglicherweise können die bisherigen Festsetzungen durch einen neuen Bebauungsplan, dann beschlossen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB und gestützt auf § 13a BauGB, ohne erneute Offenlage erneut in Kraft gesetzt werden, sofern dieser Bebauungsplan zu einer weiteren Innenentwicklung beiträgt, ansonsten durch einen Bebauungsplan im normalen Verfahren und mit Umweltbericht und Eingriffsausgleich.

 

Sind Gebäude im Plangebiet im Genehmigungsfreistellungsverfahren bereits fertiggestellt worden, werden sie in Bezug auf die später festgestellte Nichtigkeit des Bebauungsplans durch landesrechtliche Vorschriften geschützt (z. B. § 63 Abs. 7 BauO NRW, § 62 Abs. 11 S. 2 NBauO). Baumaßnahmen für Gebäude, die noch nicht fertiggestellt sind, sind dagegen formell und unter Umständen auch materiell illegal. Sie können – und müssen möglicherweise auch – von der Bauaufsicht unterbunden werden.

 

Sind Gebäude im Plangebiet dagegen durch eine Baugenehmigung zugelassen, so setzt sich in der Regel die Bestandskraft der Baugenehmigung durch. Die Baugenehmigung erweist sich im Nachhinein zwar objektiv als rechtswidrig, eine Rücknahme steht aber im Ermessen der Bauaufsicht. Angesichts der auszugleichenden Vermögensschäden bei Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG wird das Ermessen in den meisten Fällen nicht auf Null reduziert sein, die Genehmigung zurückzunehmen.

 

Arbeiten der Gemeinde oder eines Vorhabenträgers zur Erschließung des Plangebiets dürfen vermutlich nicht mehr durchgeführt werden. Restarbeiten dürften auf der Grundlage von § 125 Abs. 2 BauGB möglich sein.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Olaf Bischopink oder Frau Elisabeth Willems.

 

17.04.2023 - Veröffentlichungen

Welche Optionen Senec-Kunden bei eingeschränkter Speicherkapazität haben

Interview: Nach einem neuerlichen Zwischenfall sind die viele Photovoltaik-Heimspeicher derzeit im „Konditionierungsbetrieb“ und nur maximal 70 Prozent der Kapazität steht den Kunden zur Verfügung. Viele Betreiber fragen sich und uns, ob sie dies so hinnehmen müssen und was sie tun können. Für Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist es ein klarer Mangel. In den meisten Fällen greift damit die Gewährleistung, die Endkunden gegenüber den Fachpartnern von Senec geltend machen können. Aber auch die Installationsbetriebe haben Möglichkeiten, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, sondern sie an Senec weiterzureichen, wie der Anwalt erklärt.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Sandra Enkhardt, PV-Magazine 17.04.2023

weitere Publikationen

09.03.2023 - Verwaltungsrecht

Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur Reform des Baugesetzbuchs

In der Initiativstellungnahme 9/2023 hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) durch seinen Gesetzgebungsausschuss Verwaltungsrecht Vorschläge zur Reform des Baugesetzbuchs unterbreitet.  Die Stellungnahme enthält Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen des BauGB sowie der BauNVO mit dem Ziel dort Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, wo sich bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung des Bauplanungsrechts als Investitionshemmnisse erweisen. So wird vorgeschlagen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu erweitern, um dort eine Rechtsgrundlage für die Kontingentierung von Lärmemissionen in Gewerbe- und Industriegebieten zu schaffen. Durch einen neuen § 9 Abs. 2e BauGB soll den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden durch Festsetzungen im Bebauungsplan von den Immissionsrichtwerte der TA Lärm abzuweichen, sofern gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gewahrt bleiben. Der DAV schlägt zudem vor, § 9 Abs. 2d BauGB neu zu regeln, da sich die Vorschrift nicht eignet das angestrebte Ziel, nämlich den Erlass einfacher Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung, zu verwirklichen, was insbesondere auf inhaltlicher Unbestimmtheit beruht.

Die DAV-Initiativstellungnahme 9/2003 finden Sie hier.

Dr. Georg Hünnekens war als Mitglied des DAV-Ausschusses Verwaltungsrecht und Berichterstatter an der Initiativstellungnahme beteiligt. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Dr. Georg Hünnekens.

27.02.2023 - Verwaltungsrecht

Pressemitteilung

Teilerfolg der Stadt Bottrop im Streit um Decathlon-Markt in Oberhausen

In einem Normenkontrollverfahren hat heute das Oberverwaltungsgericht den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - der Stadt Oberhausen auf Antrag der Stadt Bottrop für unwirksam erklärt. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage für die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines Decathlon-Sportfachmarkts auf einem Grundstück in der Nähe des Einkaufszentrums CentrO geschaffen werden. Die Klage der Stadt Bottrop gegen den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid der Stadt Oberhausen für einen Sportfachmarkt hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber im Berufungsverfahren abgewiesen. Damit hat es die von der Beigeladenen angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, das der Klage stattgegeben hatte.

 

Zur Begründung der Urteile führte der Vorsitzende des 10. Senats aus: Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Bei dem Decathlon-Sportfachmarkt, für dessen Ansiedlung der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage in Form eines Sondergebiets schaffen soll, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen dürfen Sondergebiete für solche Vorhaben nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen geplant werden. Das Sondergebiet wird hier in eine in dem Einzelhandelskonzept der Stadt Oberhausen so bezeichnete Entwicklungsfläche des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" hineingeplant, in der insbesondere das CentrO angesiedelt ist. Die damit beabsichtigte Erweiterung des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" kommt der Neuplanung eines zentralen Versorgungsbereichs gleich. Die Voraussetzungen für einen solchen liegen hier nicht vor, denn es fehlt an einer städtebaulich integrierten Lage, wie sie der Landesentwicklungsplan für neu geplante zentrale Versorgungsbereich verlangt. Für die Entwicklungsfläche, in die das Sondergebiet hineingeplant wird, sind die Erwägungen, die seinerzeit die Entstehung und die Entwicklung des "Hauptzentrums Neue Mitte Oberhausen" möglich gemacht hatten, heute angesichts der Entwicklung des Einzelhandels, des Niedergangs vieler Innenstädte und geänderter rechtlicher Vorgaben nicht mehr gleichermaßen tragfähig.

 

Die Klage der Stadt Bottrop gegen den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Sportfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm ist unbegründet. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann die Klägerin insoweit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht kann sich für sie nur daraus ergeben, dass von Vorhaben, die - wie hier - im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden sollen, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Der Vorbescheid bestimmt, dass nur ein Sportfachmarkt bauplanungsrechtlich zulässig ist, dessen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente maximal 800 qm beträgt. Aus der vorliegenden Auswirkungsanalyse mit einer Prognose der zu erwartenden Umsatzverteilungen ergibt sich, dass im Fall der Ansiedlung des geplanten Decathlon-Sportfachmarkts schädliche Auswirkungen zu Lasten der Bottroper Innenstadt und des Bottroper Nebenzentrums Boy nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger durch das CentrO bereits hervorgerufener nachteiliger Auswirkungen auf diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bottrop.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen

10 D 26/20.NE

10 A 1136/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 25 K 6111/19)

(Es handelt sich um eine Pressemitteilung des OVG NRW)

 

Baumeister Rechtsanwälte waren die Prozessbevollmächtigten der Stadt Bottrop.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Bischopink.

 

 

10.02.2023 - Verwaltungsrecht

Pressemitteilung

Normenkontrollantrag der Stadt Delmenhorst gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr zur Errichtung
eines Sportfachmarktes sowie Klage gegen die diesbezügliche Baugenehmigung erfolgreich

LÜNEBURG. Der 1. Senat hat mit Urteilen vom 9. Februar 2023 den Bebauungsplan Nr. 23/220 „Brinkum-Nord Sportfachmarkt“ der Gemeinde Stuhr für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 63/20) und die der beigeladenen Grundstücksgesellschaft auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung aufgehoben (Az.: 1 LC 83/22, Vorinstanz VG Hannover, Az.: 4 A 3897/20).

In dem Normenkontrollverfahren wendet sich die Stadt Delmenhorst gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr für ein ca. 17.000 m² großes Gebiet am Einzelhandelsstandort „Brinkum Nord“. Der Bebauungsplan setzt ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportfachmarkt“ fest. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Sportfachmarktes, gegen die sich die vom Verwaltungsgericht Hannover abgewiesene Klage der Stadt Delmenhorst richtet.

Die Stadt Delmenhorst sieht das Gebot, Bebauungspläne zwischen benachbarten Gemeinden abzustimmen, verletzt und befürchtet durch den Sportfachmarkt insbesondere nachteilige Auswirkungen auf ihre Innenstadt sowie auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als Mittelzentrum
mit oberzentraler Teilfunktion im Bereich des Einzelhandels. Ihre bereits geschwächte Innenstadt könne weitere Konkurrenz durch Einzelhandelsstandorte außerhalb der Zentren nicht mehr verkraften. Daneben rügt sie zahlreiche weitere Mängel des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, sei auch die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung aufzuheben.

Der Senat ist dieser Argumentation in wesentlichen Punkten gefolgt. Die Stadt Delmenhorst könne sich auf das zwischengemeindliche Abstimmungsgebot berufen und sei daher berechtigt, den Bebauungsplan und die Baugenehmigung zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an einem formalen Fehler leide. Zudem missachte er die Vorgabe des Landesraumordnungsprogramms, zentrenrelevante Sortimente - dazu zählten jedenfalls Sportbekleidung und -schuhe - nur in den Zentren und nicht an außerhalb gelegenen Standorten anzusiedeln. Ein Recht zur eigenständigen Bestimmung, was in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sei, komme der Gemeinde Stuhr nur in engen, hier überschrittenen rechtlichen Grenzen zu. Weitere die Stadt Delmenhorst schützende baurechtliche Bestimmungen verletze der Bebauungsplan dagegen nicht; insbesondere seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt Delmenhorsts nicht so schwerwiegend, dass der Bebauungsplan deshalb fehlerhaft sei. Die Baugenehmigung sei aufzuheben, weil sie auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe und das Vorhaben auf der Grundlage des zuvor geltenden Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die Verletzung des insofern bestehenden Planungserfordernisses reiche aus, um einen Aufhebungsanspruch der Stadt Delmenhorst zu begründen.

Im gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Im Berufungsverfahren, das die Baugenehmigung betrifft, hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Die Entscheidungen werden in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.

(Es handelt sich um eine Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Baumeister Rechtsanwälte waren die Prozessbevollmächtigten der Stadt Delmenhorst.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Bischopink.

12.12.2022 - Veröffentlichungen

„Beckmann/Kment (Hrsg.), UVPG / UmwRG“ in 6. Auflage (2023) erschienen

Das von Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann und Univ.-Prof. Dr. Martin Kment herausgegebene Standardwerk zum UVPG und UmwRG ist in der 6. Auflage erschienen (Carl Heymanns Verlag, Köln). Autoren sind u.a. die Baumeister-Rechtsanwälte Dr. Martin M. Arnold, Dr. Joachim Hagmann und Dr. Georg Hünnekens.

18.11.2022 - Veröffentlichungen

Zwei-Quadratmeter-Grenze für bauaufsichtliche Zulassung von Solarmodulen scheint willkürlich

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch

Interview von Sandra Enkhard, PV-Magazine November 2022

Benötigen Solarmodule ab zwei Quadratmetern Fläche eine bauaufsichtliche Zulassung, um sie in Photovoltaik-Dachanlagen zu montieren? Und falls ja, müsste das nicht auch für kleinere Module gelten? Das ist nicht eindeutig geklärt, meint der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Kleefisch. Im pv magazine-Interview gibt er Auskunft über die rechtliche Lage und plädiert für die Vereinfachung der Regelungen.  

https://www.pv-magazine.de/2022/11/18/zwei-quadratmeter-grenze-fuer-bauaufsichtliche-zulassung-von-solarmodulen-scheint-willkuerlich/

weitere Publikationen

29.05.2022 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Veröffentlichung

Die „erfolgreiche" Aufstockungsklage des Architekten - Grund für einen Staatshaftungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik Deutschland?

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsreferendarin Judit Estifanos

NJOZ 2022, 609

Unter der Geltung aller Vorgängernormierungen der HOAI 2021 stand für Architekten und Ingenieure unverbrüchlich fest: Die HOAI stellt innerhalb ihrer Anwendungsgrenzen, also für bestimmte Planungsgegenstände und innerhalb der Tafelwerte der anrechenbaren Baukosten, verbindliches Preisrecht dar. Unterschreitungen dieser Mindestsätze waren zwar durchaus gebräuchlich. Sie wurden üblicherweise durch „Nachlässe auf die HOAI", die Vereinbarung fester und dabei zu niedriger anrechenbarerer Baukosten, die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone oder das Ignorieren der Einbeziehung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei Umbauten verwirklicht. Jedenfalls aber wussten viele Architekten und Ingenieure: Sie konnten sich an solche Abreden halten, mussten es aber nicht. Oft folgte nach einem Streit über Qualität seiner Arbeit oder die Abrechnung des vereinbarten Honorars die sog. „Aufstockung". Der Architekt rechnete (zum ersten Mal) auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab und forderte dann oft ein erheblich höheres als das vereinbarte Honorar. Das Schicksal dieser

Aufstockungsansprüche oder -klagen war in den vergangenen Jahren aufgrund der in diesem Aufsatz besprochenen Rechtsprechung des EuGH Dauerthema der Rechtsprechung und Literatur. Dabei wurde im Wesentlichen der Anspruch des Architekten/Ingenieurs betrachtet. Dieser Aufsatz betrachtet im Gegensatz dazu die möglichen Ansprüche des Bestellers.

 

01.03.2022 - Veröffentlichungen

Die Rüge der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch dessen Nutznießer - ein Verstoß gegen Treu und Glauben?

Prof. Dr. Olaf Bischopink / Karina Weil

Die Rüge der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch dessen Nutznießer - ein Verstoß gegen Treu und Glauben?, BauR 2022, 579-588

26.01.2022 - Verwaltungsrecht

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Wasserent-nahmeentgelts gegenüber einer Bergbaugesellschaft nach Einstellung der aktiven Bo-denschatzgewinnung

Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser auf der Basis des saarländischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Einstellung der aktiven Bodenschatzförderung rechtmäßig. Damit wurde ein Festsetzungsbescheid der saarländischen Wasserbehörde bestätigt und einer von Baumeister Rechtsanwälte erhobenen Revision stattgegeben.

 

Die Entscheidung bezieht sich auf ein Unternehmen der Steinkohlegewinnung, das bis zum Jahr 2012 Steinkohle im Saarland förderte und für die mit dem Abbau zwingend verbundene Grubenwasserhaltung nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG) jährlich zu einem Grundwasserentnahmeentgelt herangezogen wurde. Mit dem im Verfahren angefochtenen Bescheid setzte die Saarländische Wasserbehörde für das Veranlagungsjahr 2014 ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 EUR fest. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen mit der Begründung, nach Einstellung der aktiven Steinkohlenförderung sei die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts unzulässig, weil die Grubenwasserhaltung ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr vermittele. Während der Widerspruch und die in erster Instanz beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage erfolglos blieben, hob das OVG des Saarlandes den Festsetzungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bei verfassungskonformer Auslegung auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Benutzung des Grundwassers müsse für den Abgabenpflichtigen einen werthaltigen Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils bewirken. Ein solcher sei nicht mehr feststellbar, wenn die Bodenschatzgewinnung eingestellt sei und das Unternehmen daher keine Erlöse mehr erziele. Zudem greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein, da sie die Grubenwasserhaltung nach Einstellung der Bodenschatzgewinnung nur noch im Gemeinwohlinteresse betreibe.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Wasserbehörde stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts ist demnach rechtmäßig. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus, dass nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden können. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff sei dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts könne der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genüge daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermögliche, die Vorgaben ihres zugelassenen bergrechtlichen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, komme es nicht an. Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG gehe zudem von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung sei nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgt, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 09/2022 vom  26.01.2022).

Rückfragen an: Dr. Antje Wittmann

 


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