Neues aus der Praxis
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Wasserent-nahmeentgelts gegenüber einer Bergbaugesellschaft nach Einstellung der aktiven Bo-denschatzgewinnung
Die Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser auf der Basis des saarländischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Einstellung der aktiven Bodenschatzförderung rechtmäßig. Damit wurde ein Festsetzungsbescheid der saarländischen Wasserbehörde bestätigt und einer von Baumeister Rechtsanwälte erhobenen Revision stattgegeben.
Die Entscheidung bezieht sich auf ein Unternehmen der Steinkohlegewinnung, das bis zum Jahr 2012 Steinkohle im Saarland förderte und für die mit dem Abbau zwingend verbundene Grubenwasserhaltung nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes (GwEEG) jährlich zu einem Grundwasserentnahmeentgelt herangezogen wurde. Mit dem im Verfahren angefochtenen Bescheid setzte die Saarländische Wasserbehörde für das Veranlagungsjahr 2014 ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 EUR fest. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen mit der Begründung, nach Einstellung der aktiven Steinkohlenförderung sei die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts unzulässig, weil die Grubenwasserhaltung ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr vermittele. Während der Widerspruch und die in erster Instanz beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage erfolglos blieben, hob das OVG des Saarlandes den Festsetzungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 GwEEG bei verfassungskonformer Auslegung auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Benutzung des Grundwassers müsse für den Abgabenpflichtigen einen werthaltigen Sondervorteil im Sinne eines wirtschaftlichen Vorteils bewirken. Ein solcher sei nicht mehr feststellbar, wenn die Bodenschatzgewinnung eingestellt sei und das Unternehmen daher keine Erlöse mehr erziele. Zudem greife zugunsten der Klägerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG in analoger Anwendung ein, da sie die Grubenwasserhaltung nach Einstellung der Bodenschatzgewinnung nur noch im Gemeinwohlinteresse betreibe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Wasserbehörde stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts ist demnach rechtmäßig. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus, dass nichtsteuerliche Abgaben, zu denen Wasserentnahmeentgelte zählen, nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes insbesondere zur Vorteilsabschöpfung erhoben werden können. Der verfassungsrechtliche Vorteilsbegriff sei dabei nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt. Bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts könne der erforderliche Sondervorteil bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit bestehen, das einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. Im Fall der Klägerin genüge daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, der es ihr ermögliche, die Vorgaben ihres zugelassenen bergrechtlichen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen. Auf den Umstand, dass die Klägerin im Veranlagungsjahr 2014 an den betreffenden Bergbaustandorten keinen Gewinn mehr erzielte, komme es nicht an. Die vom Berufungsgericht angenommene Ausnahme von der Entgeltpflicht analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 GwEEG gehe zudem von einem fehlerhaften Verständnis der bergrechtlichen Pflichtenstellung der Klägerin aus. Die Fortführung der Grubenwasserhaltung sei nicht vorrangig aus Gründen des Gemeinwohls oder ausschließlich aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgt, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, sondern aufgrund ihrer freien und privatnützigen unternehmerischen Entscheidung (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 09/2022 vom 26.01.2022).
Rückfragen an: Dr. Antje Wittmann
Veröffentlichung
Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam
Der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 ("Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep") überplant ein 11,5 ha großes Gebiet und soll die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum im sog. Village-Stil schaffen. Auf einer etwa 5 ha großen Teilfläche ("SO1") sollen auf mindestens 12 000 qm und maximal 20 000 qm Verkaufsfläche heruntergesetzte Markenartikel – also etwa Produkte 2. Wahl, Auslaufmodelle, Restposten, Überproduktion – verkauft werden. Auf einer zweiten Teilfläche ("SO2") ist ein Parkhaus vorgesehen.
Auf den Antrag eines Plannachbarn hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche waren rechtsfehlerhaft. Solche Festsetzungen lässt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug hatte der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, kann sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hatte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende Sondergebiet SO1. Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen.
BVerwG 4 CN 5.20 - Urteil vom 25. Januar 2022
Vorinstanz:
OVG Münster, 10 D 43/17.NE - Urteil vom 28. Oktober 2020 -
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Olaf Bischopink
Der sachgerechte Bebauungsplan
Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser
Im September 2021 ist im vhw-Verlag die 5. Auflage des Buchs „Der sachgerechte Bebauungsplan“ erschienen. Die Neuauflage des ursprünglich von Richter am OVG NRW Ulrich Kuschnerus allein verfassten Buchs wurde von Prof. Dr. Olaf Bischopink, Prof. Dr. Christoph Külpmann und Dr. Jens Wahlhäuser bearbeitet. Nähere Informationen finden Sie hier.
Veröffentlichung
Datenschutz im Insolvenzverfahren
Dr. Felix Suwelack / Christian Neumark, Aufsatz in dem Tagungsband Herbstakademie 2021, DSRITB 2021, S. 177 ff.
Es ist inzwischen weithin bekannt, dass das Datenschutzrecht kein eigenständiges oder isoliertes Rechtsgebiet ist, sondern sich auch auf viele andere Bereiche des Wirtschaftsrechts auswirkt. Trotzdem wird den datenschutzrechtlichen Vorgaben häufig nicht die Beachtung geschenkt, die notwendig wäre, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft auch das Insolvenzrecht, bzw. den Umgang mit personenbezogenen Daten im Insolvenzverfahren.
Dr. Felix Suwelack und Christian Neumark haben im Rahmen der diesjährigen Herbstakademie der deutschen Stiftung für Recht und Informatik erläutert, wie die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Insolvenzverfahren umzusetzen sind und in welcher Weise personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich verwertet werden dürfen. Der Beitrag wurde nun als Aufsatz veröffentlicht, in: Jürgen Taeger (Hrsg.), DSRITB 2021, S. 177-189 und wird in Kürze auch bei BeckOnline verfügbar sein.
Datenschutz im Insolvenzverfahren
Dr. Felix Suwelack / Christian Neumark, Aufsatz in dem Tagungsband Herbstakademie 2021, DSRITB 2021, S. 177 ff.
Es ist inzwischen weithin bekannt, dass das Datenschutzrecht kein eigenständiges oder isoliertes Rechtsgebiet ist, sondern sich auch auf viele andere Bereiche des Wirtschaftsrechts auswirkt. Trotzdem wird den datenschutzrechtlichen Vorgaben häufig nicht die Beachtung geschenkt, die notwendig wäre, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies betrifft auch das Insolvenzrecht, bzw. den Umgang mit personenbezogenen Daten im Insolvenzverfahren.
Dr. Felix Suwelack und Christian Neumark haben im Rahmen der diesjährigen Herbstakademie der deutschen Stiftung für Recht und Informatik erläutert, wie die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Insolvenzverfahren umzusetzen sind und in welcher Weise personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich verwertet werden dürfen. Der Beitrag wurde nun als Aufsatz veröffentlicht, in: Jürgen Taeger (Hrsg.), DSRITB 2021, S. 177-189 und wird in Kürze auch bei BeckOnline verfügbar sein.
Dr. Georg Hünnekens
„Die Zulässigkeit artenschutzrechtlicher CEF-Maßnahmen in FFH-Gebieten“, Natur und Recht 2021, S. 433 – 437 (gemeinsam mit Malte Kramer)
Verabschiedung
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann aus der Sozietät ausgeschieden
Mit Ablauf des 31.12.2020 ist unser Kollege und Sozius Prof. Dr. Martin Beckmann aus der Kanzlei ausgeschieden.
Herr Prof. Beckmann war unserer Kanzlei fast 38 Jahre verbunden, zunächst während seines Referendariats und nach einigen Jahren als Referent und Geschäftsführer des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Sozius. In dieser Zeit hat er die Entwicklung der Kanzlei ganz entscheidend geprägt. Er hat eine Vielzahl bedeutender Mandate geführt und dadurch in besonderer Weise zur Reputation des Büros und dessen Entwicklung beigetragen.
Herr Prof. Beckmann hat die Rechtswissenschaft und die wissenschaftliche Diskussion mit einer Vielzahl wissenschaftlicher Beiträge bereichert. Er hat während dieser Zeit ca. 235 Veröffentlichungen verfasst, darunter Kommentierungen des UVPG, des KrWG, des USchadG und des BBergG, Beiträge zum Umwelt- und Planungsrecht, zum Kommunalverfassungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zum Enteignungsrecht. Neben seiner Herausgebertätigkeit bei verschiedenen Fachzeitschriften (ZfB, BauR, AbfallR, EuRUP, ZUR, I+E, W+B) verdienen hier seine (Mit-)Herausgeberschaft des Landmann/Rohmer, dem ältesten Großkommentar des Umweltrechts, des von ihm gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Martin Kment herausgegebenenen Kommentars zum UVPG sowie die von Prof. Beckmann seit vielen Jahren verfasste Einführung zum KrWG in der Textsammlung „Beck-Texte im dtv“ besondere Erwähnung.
Auch in der rechtswissenschaftlichen Aus- und Fortbildung hat sich Herr Prof. Beckmann verdient gemacht. Viele Jahre hat er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie im Rahmen der Fachanwaltsausbildung bei der Deutschen Anwalts-Akademie Umweltrecht, Baurecht und Kommunalverfassungsrecht unterrichtet und Vorträge u.a. auf dem Deutschen Juristentag, dem Deutschen Anwaltstag, bei der Gesellschaft für Umweltrecht, beim Deutschen Atomrechtssymposium, an verschiedene Universitäten (von Rostock, Hamburg über Gießen, Kassel, Mannheim, Augsburg, Dresden, Berlin, Weimar etc.) gehalten. Seit ca. 25 Jahren ist er Mitglied des Vorstandes der Juristischen Studiengesellschaft Münster und seit ca. 10 Jahren des Vorstandes der ARGE für Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen. Herr Prof. Beckmann ist weiterhin im Umweltrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, in der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, in einigen speziellen Beratungsmandaten anwaltlich sowie vor allem rechtswissenschaftlich tätig.
Herr Prof. Beckmann war darüber hinaus durchgehend wichtiger Impulsgeber für das Wachstum der Sozietät, das er maßgeblich und mit Erfolg vorangetrieben hat. Er hatte immer nicht nur das Wohl der Sozietät, sondern auch dasjenige der anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Blick.
Beschluss
OVG Münster erlaubt Export von 66 trächtigen Zuchtrindern ins Königreich Marokko
Ein für den 11. Dezember 2020 geplanter Transport von 66 trächtigen Zuchtrindern nach Marokko kann durchgeführt werden. Dies hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (Az. 20 B 1958/20) in einem von den Baumeister Rechtsanwälten geführten Beschwerdeverfahren entschieden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln den Transport mit Beschluss vom 10. Dezember (Az. 21 L 2339/20) untersagt.
Bereits mit Beschluss vom 18. November 2020 hatte das Verwaltungsgericht Köln einen Transport von 132 Rindern nach Marokko angehalten und sich dabei im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht bestehende Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Behandlung der Rinder in Marokko gestützt. In Bezug auf den am 11. Dezember 2020 geplanten weiteren Transport hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (Az. 21 L 2254/20) entschieden, dass zwar ein Anspruch auf die Transportgenehmigung nach europäischem Verordnungsrecht besteht. Dabei hatte es aber ausdrücklich offen gelassen, ob nicht ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Transport wegen der Behandlung der Tiere nach der Ankunft in Marokko geboten sei.
Daraufhin hatte der Rhein-Sieg-Kreis den Tiertransport mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt. Begründet wurde dies vor allem mit der voraussichtlich nicht tierschutzgerechten Behandlung der Rinder in Marokko.
Hiergegen wandte sich das von den Baumeister Rechtsanwälten vertretene Transportunternehmen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und legte ausführliche Unterlagen über die voraussichtliche Verwendung der Rinder in Marokko zu Zuchtzwecken und in Milchviehbetrieben vor. Das Verwaltungsgericht sah die Erfolgsaussichten der zugleich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erhobenen Klage gegen den Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises gleichwohl als offen an, weil das tatsächliche Schicksal der zu transportierenden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar sei.
Dem ist der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen die Annahmen des Verwaltungsgerichts (und damit auch des Rhein-Sieg-Kreises) „durchgreifend in Frage“ stelle. Die Untersagungsverfügung vom 08. Dezember 2020 sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die angenommenen tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko der Spedition überhaupt zuzurechnen seien. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit allein wegen des Transports begegne zumindest erheblichen Bedenken, wenn die Rinder - wofür nichts konkret Greifbares spreche - nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt würden. Erheblich zweifelhaft sei auch, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse, insbesondere von privaten Tierschutzorganisationen, zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen etwa staatlicher Stellen abgesichert vermittele allenfalls ein generelles Bild. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigten die Behörde nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und einer Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des (deutschen) Tierschutzgesetzes in Marokko kommen wird. Vielmehr sei es Aufgabe der Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Angesichts der massiven Grundrechtseingriffe durch ein „faktisches Exportverbot“, das im geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht gerade nicht vorgesehen ist, könne auch der Tierschutz die behördliche Verbotsverfügung nicht legitimieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack
Datenschutzrechtliche Vorgaben for Home Office und Remote Work
Aufsatz in der Zeitschrift für Datenschutz, ZD 2020, S. 561 ff.
Die Corona-Pandemie hat bereits Anfang des Jahres viele Unternehmen zur Umstellung auf Home Office gezwungen, auch wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierzu nicht immer gegeben waren. Nun haben Bund und Länger die Unternehmen wieder dazu aufgefordert, Home Office zu ermöglichen, wann immer dies umsetzbar ist.
Die Umstellung von Präsenzarbeit auf Tätigkeiten im Home Office kann das Datenschutzmanagement bzw. die datenschutzrechtliche Compliance eines Betriebes vor große Herausforderungen stellen. Wie eine nachhaltige und rechtssichere Umstellung gelingen kann, erklärt Dr. Felix Suwelack in seinem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD).
Veröffentlichung
DATENSCHUTZRECHTLICHE VORGABEN FÜR HOME OFFICE UND REMOTE WORK
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack, Aufsatz in der Zeitschrift für Datenschutz, ZD 2020, S. 561 ff.
Die Corona-Pandemie hat bereits Anfang des Jahres viele Unternehmen zur Umstellung auf Home Office gezwungen, auch wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierzu nicht immer gegeben waren. Nun haben Bund und Länger die Unternehmen wieder dazu aufgefordert, Home Office zu ermöglichen, wann immer dies umsetzbar ist.
Die Umstellung von Präsenzarbeit auf Tätigkeiten im Home Office kann das Datenschutzmanagement bzw. die datenschutzrechtliche Compliance eines Betriebes vor große Herausforderungen stellen. Wie eine nachhaltige und rechtssichere Umstellung gelingen kann, erklärt Dr. Felix Suwelack in seinem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD).
