Neues aus der Praxis
Datenschutz- und IT-Recht
Wie erwartet: Cookies erfordern aktive Zustimmung der Nutzer
Mit Urteil vom 01.10.0219 hat der EuGH klargestellt, dass das Setzen von Cookies nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn der Nutzer aktiv eingewilligt hat. Es genügt mithin keineswegs, vorangekreuzte Kästchen mit einer Zustimmungserklärung wegzuklicken oder eine Internetseite einfach weiter zu nutzen und dadurch seine Zustimmung zur Datenerhebung mittels Cookie zu erteilen. Dies gilt auch für Tracking Cookies (z.B. beim Einsatz von Google Analytics). Der EuGH macht deutlich, dass die Nutzer der Internetseite nicht nur über die Existenz der Cookies, sondern auch über deren Funktionsdauer und die Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu informieren sind. Ist die Information unzureichend, wird die Einwilligung der Nutzer nicht wirksam eingeholt; die Datenverarbeitung wird dann vielfach rechtswidrig sein. Hiermit war spätestens nach Inkrafttreten der DSGVO (Art. 7 und EW 32) sowie den Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu diesem Themenkomplex zu rechnen. Gleichwohl werden insbesondere viele mittelständische Unternehmen von dieser Entscheidung überrascht sein und erneuten Anpassungsbedarf verspüren.
Das Urteil des EuGH finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1438506
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Frank Andexer
EuGH-Urteil zum Facebook Like-Button
(und anderen PlugIns)
Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) hat sich der EuGH in dem Verfahren Fashion ID GmbH & Co. KG ./. Verbraucherzentrale NRW e.V. u.a. mit den Fragen beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sog. PlugIns der sozialer Netzwerke auf der Website eines Anbieters eingebunden werden können und wer in welchem Umfang die Verantwortung für die hierdurch veranlasste Datenverarbeitung trägt.
Der Entscheidung liegt ein recht typischer und auf viele Fälle übertragbarer Sachverhalt zu Grunde: Fashion ID, ein Online-Händler für Modeartikel, bindet in ihrer Website das Social Plugin „Gefällt mir“ des sozialen Netzwerks Facebook ein. Durch die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Website des Anbieters werden von diesem personenbezogene Daten Webseitenbesuchers an Facebook Ireland übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt regelmäßig und im Ausgangsfall, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.
Die Verbraucherzentrale NRW wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. Die Verbraucherzentrale NRW erhob gegen Fashion ID beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 gab das Landgericht Düsseldorf den Anträgen der Verbraucherzentrale NRW teilweise statt. Fashion ID hat gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt. Facebook Ireland ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Fashion ID beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der EuGH entschied nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sich grundsätzlich immer nur auf die Datenverarbeitungsvorgänge beziehen könne, für die der Betreiber der Website tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheide, d.h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. Gleichzeitig stellt der EuGH aber im Anschluss an seine Urteile zu den Facebook-Fanpages und den Zeugen Jehovas heraus, dass die Verantwortlichkeit auch gemeinsam mit dem Anbieter des Buttons bestehen kann, wenn Websitebetreiber und soziales Netzwerk gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Erst durch Einbindung des Buttons werde das notwendige Mittel durch den Websitebetreiber zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten der Websitebesucher über das Netzwerk zu verarbeiten. Der Zweck dieser Einbindung liege für die Websitebetreiberin nach Auffassung des EuGH (wohl) darin, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.“
Daher, so schlussfolgert der EuGH könne, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfung, davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke der Vorgänge des Erhebens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten und der Weitergabe durch Übermittlung entscheiden. In der Konsequenz sieht der EuGH eine Verantwortlich des Websitebetreibers für die Datenverarbeitung mittels des eingesetzten PlugIns, begrenzt diese aber auf den tatsächlich von diesem beeinflussbaren Bereich, nämlich due Datenerhebung und deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Hingegen sei eine Verantwortlichkeit nach den dem Fall zu Grunde liegenden Informationen mit Blick auf die Verarbeitungsvorgänge ausgeschlossen, welche Facebook nach der Übermittlung vornehme.
Soweit den Websitebetreiber aber eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung und Weitergabe trifft, hat auch er die hierfür notwendige Einwilligung vom Websitebesucher einzuholen, so der EuGH (Rz. 102). Auf welche Weise diese zu geschehen hat, führt der EuGH nicht aus. In der Praxis haben sich hierzu bereits sog. Double-Klick Verfahren etabliert, bei denen die Schaltflächen der Social-PlugIns zunächst zwar in die Website implementiert aber deaktiviert sind, so dass nicht automatisch Daten an den Anbieter übertragen werden, bei einem Klick auf diese aber eine Anmeldung (und damit Einwilligung) erfolgen kann. Auf diese Weise werden jedenfalls auch jene vor einer ungewollten Datenübertragung an (z.B.) Facebook geschützt, die (bewusst) nicht einmal Mitglied dieses Netzwerkes sind.
Der EuGH betont aber, dass den Website-Betreiber in jedem Fall auch die Pflicht treffe, dem Websitebesucher die notwendigen (Datenschutz-) Informationen zu Beginn des Besuches der Website zur Verfügung zu stellen.
Fazit:
Auch wenn die Entscheidung erneut zum „alten Recht“ erging, hat sie erhebliche Relevanz mit Blick auf die aktuellen Fallgestaltungen in Zeiten der DSGVO. Der EuGH betont in der nun dritten Entscheidung innerhalb eines Jahres die Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und führt vor Augen, dass diese in vielen Fallgestaltungen anzunehmen sein wird. Immer dann, wenn arbeitsteilig Daten verarbeitet werden ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Ergibt diese Prüfung das Vorliegen einer Gemeinsamen Verantwortlichkeit, sind entsprechende Verträge nach Art. 26 DSGVO zu schließen, Datenschutzerklärungen und Informationspflichten anzupassen.
Mit Blick auf die vielfach eingesetzten Social PlugIns sind Websitebetreiber spätestens jetzt und über das Netzwerk Facebook hinaus aufgefordert, die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzupassen. Die Urteile des EuGH sind ein deutlicher Fingerzeig, entsprechende Datenschutzverstöße sind in Zukunft wohl nur schwer als „fahrlässig“ einzustufen.
Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Frank Andexer
Datenschutz- und IT-Recht
EuGH-Urteil zum Facebook Like-Button
(und anderen PlugIns)
Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) hat sich der EuGH in dem Verfahren Fashion ID GmbH & Co. KG ./. Verbraucherzentrale NRW e.V. u.a. mit den Fragen beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sog. PlugIns der sozialer Netzwerke auf der Website eines Anbieters eingebunden werden können und wer in welchem Umfang die Verantwortung für die hierdurch veranlasste Datenverarbeitung trägt.
Der Entscheidung liegt ein recht typischer und auf viele Fälle übertragbarer Sachverhalt zu Grunde: Fashion ID, ein Online-Händler für Modeartikel, bindet in ihrer Website das Social Plugin „Gefällt mir“ des sozialen Netzwerks Facebook ein. Durch die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Website des Anbieters werden von diesem personenbezogene Daten Webseitenbesuchers an Facebook Ireland übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt regelmäßig und im Ausgangsfall, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.
Die Verbraucherzentrale NRW wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. Die Verbraucherzentrale NRW erhob gegen Fashion ID beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 gab das Landgericht Düsseldorf den Anträgen der Verbraucherzentrale NRW teilweise statt. Fashion ID hat gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt. Facebook Ireland ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Fashion ID beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der EuGH entschied nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sich grundsätzlich immer nur auf die Datenverarbeitungsvorgänge beziehen könne, für die der Betreiber der Website tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheide, d.h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. Gleichzeitig stellt der EuGH aber im Anschluss an seine Urteile zu den Facebook-Fanpages heraus, dass die Verantwortlichkeit auch gemeinsam mit dem Anbieter des Buttons bestehen kann, wenn Websitebetreiber und soziales Netzwerk gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Erst durch Einbindung des Buttons werde das notwendige Mittel durch den Websitebetreiber zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten der Websitebesucher über das Netzwerk zu verarbeiten. Der Zweck dieser Einbindung liege für die Websitebetreiberin nach Auffassung des EuGH (wohl) darin, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.“
Daher, so schlussfolgert der EuGH könne, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfung, davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke der Vorgänge des Erhebens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten und der Weitergabe durch Übermittlung entscheiden. In der Konsequenz sieht der EuGH eine Verantwortlich des Websitebetreibers für die Datenverarbeitung mittels des eingesetzten PlugIns, begrenzt diese aber auf den tatsächlich von diesem beeinflussbaren Bereich, nämlich due Datenerhebung und deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Hingegen sei eine Verantwortlichkeit nach den dem Fall zu Grunde liegenden Informationen mit Blick auf die Verarbeitungsvorgänge ausgeschlossen, welche Facebook nach der Übermittlung vornehme.
Soweit den Websitebetreiber aber eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung und Weitergabe trifft, hat auch er die hierfür notwendige Einwilligung vom Websitebesucher einzuholen, so der EuGH (Rz. 102). Auf welche Weise diese zu geschehen hat, führt der EuGH nicht aus. In der Praxis haben sich hierzu bereits sog. Double-Klick Verfahren etabliert, bei denen die Schaltflächen der Social-PlugIns zunächst zwar in die Website implementiert aber deaktiviert sind, so dass nicht automatisch Daten an den Anbieter übertragen werden, bei einem Klick auf diese aber eine Anmeldung (und damit Einwilligung) erfolgen kann. Auf diese Weise werden jedenfalls auch jene vor einer ungewollten Datenübertragung an (z.B.) Facebook geschützt, die (bewusst) nicht einmal Mitglied dieses Netzwerkes sind.
Der EuGH betont aber, dass den Website-Betreiber in jedem Fall auch die Pflicht treffe, dem Websitebesucher die notwendigen (Datenschutz-) Informationen zu Beginn des Besuches der Website zur Verfügung zu stellen.
Fazit:
Auch wenn die Entscheidung erneut zum „alten Recht“ erging, hat sie erhebliche Relevanz mit Blick auf die aktuellen Fallgestaltungen in Zeiten der DSGVO. Der EuGH betont in der nun dritten Entscheidung innerhalb eines Jahres die Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und führt vor Augen, dass diese in vielen Fallgestaltungen anzunehmen sein wird. Immer dann, wenn arbeitsteilig Daten verarbeitet werden ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Ergibt diese Prüfung das Vorliegen einer Gemeinsamen Verantwortlichkeit, sind entsprechende Verträge nach Art. 26 DSGVO zu schließen, Datenschutzerklärungen und Informationspflichten anzupassen.
Mit Blick auf die vielfach eingesetzten Social PlugIns sind Websitebetreiber spätestens jetzt und über das Netzwerk Facebook hinaus aufgefordert, die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzupassen. Die Urteile des EuGH sind ein deutlicher Fingerzeig, entsprechende Datenschutzverstöße sind in Zukunft wohl nur schwer als „fahrlässig“ einzustufen.
Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Frank Andexer
Dr. Georg Hünnekens
„Erfahrungen bei der Ermittlung und Bewertung des Standes der Lärmminderungstechnik“, Lärmbekämpfung, Zeitschrift für Akustik, Schallschutz und Schwingungstechnik, 2019, S. 115 – 122 (gemeinsam mit Joachim Bittner, Stephan Heim und Dirk Hinkelmann)
Dr. Georg Hünnekens
"Lärmtechnische Regelwerke und ihre Bedeutung in der Bauleitplanung“, Immissionsschutz und Emissionshandel 2019, S. 22 – 30 (gemeinsam mit Samira Thiery)
Ziviles Bau- und Architektenrecht
HOAI – EUGH ERKLÄRT DIE MINDEST- UND HÖCHSTSÄTZE DER HOAI FÜR EUROPARECHTSWIDRIG
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.
Den Langtext finden Sie hier.
Entscheidung
HOAI – EuGH erklärt die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.
Die Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der verbindlichen Honorare der HOAI eingeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gegen diesen Vorwurf damit verteidigt, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens erreicht werden sollen.
Der EuGH ist der Argumentation der Bundesrepublik Deutschland nicht gefolgt. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die verbindlichen Honorare zur Erreichung der vorgenannten Ziele grundsätzlich beitragen können. Der Argumentation der Bundesrepublik stünde jedoch entgegen, dass in Deutschland die Erbringung von Planungsleistungen nicht bestimmten Berufsständen vorbehalten sind, die einer zwingenden berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen, und neben Architekten und Ingenieuren auch andere nicht reglementierte Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen können. Dies widerspräche insbesondere der Sicherung der Qualität.
Letztlich sei es der Bundesrepublik Deutschland – so der EuGH – nicht gelungen nachzuweisen, dass die verbindlichen Honorare geeignet sind, die vorgenannten Ziele zu erreichen und weniger einschneidende Maßnahmen nicht den gleichen Erfolg erzielen würden.
Die Entscheidung des EuGH betrifft nur die Regelungen der HOAI zu den verbindlichen Honoraren. Weitere Regelungen zur Ermittlung des Honorars sowie zu den Leistungsbildern etc. werden von der Entscheidung nicht berührt.
Die Bundesrepublik Deutschland muss nun geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Europarechtswidrigkeit der HOAI zu beseitigen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen noch Ausführungen dazu gemacht, dass die Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Honorar unmittelbar von den nationalen Gerichten zu beachten ist, d.h. schon bevor eine gesetzliche Änderung eintritt. Zu diesen Ausführungen des Generalanwalts hat der EuGH leider keine Stellung bezogen.
Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland)
Entscheidung
Bebauungsplan der Stadt Winterberg für eine Mega-Zipline rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.06.2019 - 2 D 53/17.NE - den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan der Stadt Winterberg abgelehnt, der im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer sog. Mega-Zipline regelt. Die inzwischen in Betrieb befindliche Riesenseilrutsche ist mit ca. 970 m eine der streckenlängsten derartigen Anlagen in Deutschland.
Der in der Nähe des Plangebiets wohnende Antragsteller hatte gegen die Planung im Wesentlichen Fehler im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung und sonstige Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen sowie Abwägungsmängel insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes geltend gemacht. Diese Bedenken teilte der 2. Senat nicht. Die von der Stadt Winterberg den Planungen zugrunde gelegte (Vor-)Prüfung, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des bestehenden FFH-Gebietes „Bergwiesen bei Winterberg“ führen könne, sei im Ergebnis ausreichend. Es könne aufgrund der verfügbaren Informationen insbesondere ausgeschlossen werden, dass die besonders schutzwürdigen Lebensräume seltener Pflanzengruppen der Planung entgegenstünden. Die Mega-Zipline solle zwar zum Teil in dem FFH-Gebiet entstehen, die nur wenig Platz beanspruchenden Fundamente lägen aber außerhalb der geschützten Biotope. Wegen deren Lage würden auch die in ihnen lebenden Schmetterlinge, Insekten und Falter von der Seilbahn und ihrem Betrieb offensichtlich nicht geschädigt. Eine bauplanungsrechtlich relevante Gefährdung von Vögeln sei ebenfalls nicht festzustellen. Das Landschaftsbild werde nicht unangemessen beeinträchtigt, zumal sich in unmittelbarer Nähe zur Seilrutsche bereits ein Skilift befinde. Die Probleme des Immissionsschutzes seien ausreichend abgewogen. Die Stadt habe die Frage, ob mit der Nutzung der Riesenrutsche eine unzumutbare Lärmbelastung namentlich des Antragstellers verbunden sei, mit der nachvollziehbaren Einschätzung, dass es sich nicht um eine zwangsläufige Planungsfolge handele, auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagern dürfen; diese Problematik sei in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung zu diskutieren.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt Winterberg wurde in dem Normenkontrollverfahren von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vertreten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.
Prof. Dr. Olaf Bischopink
Rechtsfragen zu Onlinehandel und Raumentwicklung
Wann greift das Instrumentarium zur planerischen Steuerung des Einzelhandels?
Interview am 13. Juni 2019
Den Artikel finden Sie hier.
Andreas Kleefisch
Photovoltaik:
Was Bestandsanlagen wert sind
Wertermittlungsverfahren:
Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modiKziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.
PV Magazine, Mai 2019