Neues aus der Praxis

5. Okt. 2018 - Veröffentlichungen

Dr. Martin M. Arnold

16. Kommentierung der §§ 10, 11 und 12 UVPG, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage Verlag Carl Heymanns, 2018

2. Okt. 2018 - Veröffentlichungen

Dr. Joachim Hagmann

Kommentierung der §§ 17 bis 23 UVPG in: Hoppe/Beckmann/Kment, Kommentar UVPG und UmwRG, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Köln

28. Sep. 2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch

Erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018

Interview zur 12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz & 2. Kölner Bauschaden-Konferenz, 2018

Am 6. und 7. Dezember 2018 findet die  „12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz“ und die „2. Kölner Bauschaden-Konferenz“ von TÜV Rheinland statt. Im Fokus des Themenspektrums stehen unter anderem erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018, Innenabdich­tung – Schutz vor oder Ursache für Schimmelpilzbefall, Leckortung, Differenzdruckmessung, Fugen in Betonbauwerken, Bewer­ten von mangelhaftem Schall- oder Brandschutz.

Zum Interview

20. Sep. 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Entscheidung

Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten nordrhein-westfälischer Polizeivollzugs-beamter außerhalb der eigentlichen Dienstschichten

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20.09.2018 – Az.: 2 C 45.17 u. a. entschieden, dass nordrhein-westfälische Polizei-vollzugsbeamte keinen Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb ihrer eigentlichen Dienstschicht beanspruchen können. Ein solcher Anspruch könne entgegen einer anderslautenden bestehenden Erlasslage nicht entstehen.

Näheres finden Sie hier.

20. Sep. 2018 - Verwaltungsrecht

Entscheidung

Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten nordrhein-westfälischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb der eigentlichen Dienstschichten

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20.09.2018 – Az.: 2 C 45.17 u. a. entschieden, dass nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamte keinen Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb ihrer eigentlichen Dienstschicht beanspruchen können. Ein solcher Anspruch könne entgegen einer anderslautenden bestehenden Erlasslage nicht entstehen.

 

In mehreren Polizeiwachen des Landes Nordrhein-Westfalen war es Praxis, dass sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn die ihnen persönlich zugewiesenen Einsatz- und Ausrüstungsgegenstände an- und erst nach Schichtende wieder abzulegen. Nach dem Vortrag der klagenden Beamten sollte so die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit Polizei zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden.

 

Noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Rüstzeiten der Beamten als geleisteten Dienst anerkannt. Es hat ausgeführt, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre Arbeitszeit seien; den Beamten könne dem Grunde nach jedoch ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen.

 

Auf die von den Baumeister Rechtsanwälten vertretenen Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es allein Aufgabe des Dienstherrn und des politisch verantwortlichen Ministers sei, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit habe das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels sei allein Aufgabe des beklagten Landes. Es stehe den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien den Beamten in den einzelnen Dienststellen auch keine hiervon abweichenden Weisungen erteilt worden. Soweit unmittelbar Vorgesetzte ebenfalls eine dienstliche Notwendigkeit für die beschriebene Praxis des Auf- und Abrüstens empfunden hätten, helfe auch dies nicht über die eindeutige Erlasslage hinweg. Die novellierte Arbeitszeitverordnung Polizei, die nunmehr vorsieht, 12 Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeitszeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, sei schließlich auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten zum 01.07.2017 nicht anwendbar.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

27. Aug. 2018 - Umweltrecht

Entscheidung

Grünes Licht für die Mineralstoffdeponie Haschenbrok

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 31.07.2018 – 7 KS 17/16 – die Klage einer Naturschutzvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg für die Mineralstoffdeponie Haschenbrok abgewiesen. Der von den Kanzleien Prof. Versteyl und Baumeister Rechtsanwälte vertretene Vorhabenträger beabsichtigt in einer ausgebeuteten Sandabbaugrube in der Gemeinde Großenkneten eine Deponie für Bauschutt und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I) zu errichten. In dem insgesamt achtjährigen Planfeststellungs- und anschließenden Klageverfahren stand das Artenschutzrecht im Zentrum der Auseinandersetzung mit dem klagenden Umweltverband. Der Grund dafür lag insbesondere darin, dass sich die ehemalige Sandgrube im Laufe des Verfahrens aufgrund verschiedener natürlicher und menschlich beeinflusster Umstände zu einem außergewöhnlichen Amphibienhabitat, namentlich für die streng geschützte Art der Kreuzkröte, entwickelte. Nachdem das OVG Lüneburg den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aufgrund erheblicher Zweifel an der Wirksamkeit des Artenschutzkonzeptes mit Beschluss vom 22.07.2016 – 7 MS 19/16 – vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, wurden die Artenschutzprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan, der die Vermeidungs- (CEF-) und Ausgleichsmaßnahmen zum Gegenstand hat, überarbeitet und der Planfeststellungsbeschluss entsprechend geändert. Die gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss weiter geführte Klage wurde durch das OVG Lüneburg nunmehr zurückgewiesen.

 

In der 204-seitigen Urteilsbegründung, die jetzt vorliegt, hat sich der 7. Senat sich intensiv mit der zum Teil sehr grundsätzlich angelegten Kritik des Klägers auseinandergesetzt und dabei einerseits die bisherige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, zu wesentlichen artenschutzrechtlichen Fragestellungen bestätigt, andererseits aber auch beachtliche Feststellungen zu bislang noch nicht explizit gerichtlich geklärten Aspekten getroffen, die über den konkreten Fall hinausreichen. Hervorzuheben ist insoweit die Feststellung des Senats, dass CEF-Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auf der Grundlage des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 und S. 3 BNatSchG auch in zeitlicher Hinsicht nicht zwingend eine bessere Qualität für die zu schützende Art haben müssen als die durch die genehmigte Maßnahme beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Nach den Maßstäben der FFH-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes müsse lediglich sichergestellt werden, dass die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereiches keine Verschlechterung erfahre. Gehe es damit allein um die Bewahrung der vorgefundenen Situation, müsse die funktionserhaltene Maßnahme die Qualität des (Ersatz-)Habitats nicht länger gewährleisten, als sie bei natürlichem Verlauf gegeben wäre. Die Gestaltung einer CEF-Maßnahme könne sich danach im Einzelfall auch an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Eingriffsbereich orientieren. In dem hier entschiedenen Fall war diese Feststellung deshalb von entscheidender Bedeutung, weil die besondere Habitateignung der ehemaligen Sandabbaugrube für die Kreuzkröte infolge natürlicher Sukzession in relativ kurzer Zeit verloren gehen würde. Die durch den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ersatzflächen dagegen sollen durchaus für einen längeren Zeitraum, jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, als spezifischer Lebensraum für die Kreuzkröte gepflegt werden. Die gegen diese zeitliche Limitierung gerichtete Kritik des klagenden Umweltverbandes wurde durch das OVG Lüneburg klar zurückgewiesen.

 

Der Feststellung des Gerichts, dass sich die Konzeption von CEF-Maßnahmen auch in zeitlicher Hinsicht an der spezifischen Habitateignung der jeweiligen Eingriffsfläche orientieren darf, kommt große Bedeutung für die Planungspraxis zu. Es ist grundsätzlich hervorzuheben, dass bei der Bewertung der Qualität einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die jeweilige Art auch ihre weitere Entwicklung für den Fall, dass der jeweilige Plan oder das Vorhaben nicht realisiert wird, zu betrachten ist. Die Würdigung eines solchen alternativen Kausalverlaufs ist aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Im Artenschutzrecht bedeutet dies, dass sich die Habitateignung einer Fläche für die jeweilige Art – etwa in der Zeit zwischen der behördlichen Zulassungsentscheidung und der tatsächlichen Projektreali-
sierung – verbessern kann, was zu einem Vollzugshindernis für die Vorhabenzulassung führen kann. Die natürliche Entwicklung kann aber, wie im hier entschiedenen Fall, auch dazu führen, dass die Habitateignung im Laufe eines bestimmten Zeitraums endet. Ein solcher Umstand kann sich nach der Entscheidung des OVG Lüneburg in Gestalt einer zeitlichen Beschränkung auf die Konzeption einer CEF-Maßnahme auswirken.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.

27. Aug. 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Entscheidung

OVG Lüneburg bestätigt Planfeststellungs-beschluss für Mineralstoffdeponie Haschenbrok

Mit seinem Urteil vom 31.07.2018 – 7 KS 17/16 – hat das OVG Lüneburg die Klage einer Naturschutzvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Mineralstoffdeponie Haschenbrok in der Gemeinde Großenkneten abgewiesen. In der nun vorliegenden 204-seitigen Urteilsbegründung hat sich das Gericht intensiv mit grundsätzlichen Rechtsfragen des Artenschutzrechts befasst. Besonders hervorzuheben ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass CEF-Maßnahmen zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in zeitlicher Hinsicht nicht zwingend eine bessere Qualität für die zu schützende Art haben müssen als die beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhestätte.  Wenn diese aufgrund natürlicher Sukzession in einem bestimmten Zeitraum ihre spezifische Habitateignung verliert, kann dies bei der Konzeption der CEF-Maßnahme berücksichtigt werden. Diese Feststellung ist in dieser Deutlichkeit in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht getroffen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Baumeister Rechtsanwälte waren auf Seiten des Vorhabenträgers an dem Rechtsstreit beteiligt.

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8. Aug. 2018 - Öffentliches Baurecht

Entscheidung

Vorsicht bei Anwendung des § 13b BauGB

Der VGH München vertritt in einem Beschluss vom 4.5.2018 – 15 NE 18.382- Juris Rn. 29 ff. eine sehr restriktive Auffassung, was das notwendige „Angrenzen“ des Plangebietes an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angeht. Der vorhandene Siedlungsbereich dürfe nur abrundend in den Außenbereich erweitert werden, es reiche nicht aus, wenn das neue Baugebiet eine untergeordnete gemeinsame Grenze mit dem Ortsteil aufweise.

Im gleichen Beschluss und in einem weiteren Beschluss des Gerichts vom 9.5.2018 – 2 NE 17.2528 – findet sich die Forderung, bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO über § 1 Abs. 6 BauNVO auszuschließen, weil sonst keine „Wohnnutzung“ im Sinne von § 13b BauGB entsteht.

Dr. Hans Vietmeier 

 

8. Aug. 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Entscheidung

Vorsicht bei Anwendung des § 13b BauGB

Der VGH München vertritt in einem Beschluss vom 4.5.2018 – 15 NE 18.382- Juris Rn. 29 ff. eine sehr restriktive Auffassung, was das notwendige „Angrenzen“ des Plangebietes an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angeht. Der vorhandene Siedlungsbereich dürfe nur abrundend in den Außenbereich erweitert werden, es reiche nicht aus, wenn das neue Baugebiet eine untergeordnete gemeinsame Grenze mit dem Ortsteil aufweise.

Im gleichen Beschluss und in einem weiteren Beschluss des Gerichts vom 9.5.2018 – 2 NE 17.2528 – findet sich die Forderung, bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO über § 1 Abs. 6 BauNVO auszuschließen, weil sonst keine „Wohnnutzung“ im Sinne von § 13b BauGB entsteht.

30. Juli 2018 - Zivilrecht

Entscheidung

Freie Fahrt für offenes WLAN (Hotspots) – BGH beendet Störerhaftung / Unklarheiten bleiben

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN – Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island (von Dr. Frank Andexer)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht, so der BGH in seiner Presseerklärung vom 26.07.2018.

Sachverhalt

Eine Anwaltskanzlei hatte für den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" einen Anschlussinhaber abgemahnt, weil er das Spiel am 6. Januar 2013 in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten haben soll. Der Anschlussinhaber wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.  De Anschlussinhaber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe die Tat nicht selbst begangen, betreibe allerdings unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").

Bisheriger Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Düsseldorf war der Anschlussinhaber zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt worden. Das OLG Düsseldorf hat die Berufung des Anschlussinhabers im Jahre 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden war, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Rechtslage während des Verfahrens

In der Revision hatte der BGH sodann zu prüfen, ob das OLG Düsseldorf geltendes Recht richtig angewandt hat. Hierbei war zu berücksichtigen, der EuGH zwischenzeitlich ein wegweisendes Urteil zur Haftung der Hotspot-Anbieter gefällt (Urteil vom 15.09.2016 – C – 484/14, Rs. McFadden) und der deutsche Gesetzeber daraufhin das deutsche Telemediengesetz angepasst hatte.

McFadden hatte im Bereich seines Geschäfts unentgeltlich und anonym Zugang zum Internet angeboten und wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Hiergegen wehrte er sich zunächst vor dem LG München I, welches die Grundsätze zur Störerhaftung anwenden wollte, aber Zweifel hatte, ob die RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) einer solchen mittelbaren Haftung entgegenstünde. Daher hatte es den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Dieser verneinte letztlich eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen könne, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Das Urteil führte erneut zu Rechtsunsicherheit, da WLAN-Betreiber nun fürchteten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG), welches am 13.10.2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dann reagiert und ausdrücklich auch Betreiber von privaten und kommerziellen WLAN-Hotspots in das Haftungsprivileg aufgenommen und klargestellt, dass diese nicht auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden können und auch keine Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen haben. Ziel des Gesetzgebers war es ausweislich der Gesetzesbegründung, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, um dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann. In diesem Sinne hatte der Gesetzgeber dann auch mit § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. die Störerhaftung abgeschafft und mit dem neu eingefügten § 7 Abs. 4 TMG klargestellt, dass der Anbieter nicht verpflichtet sein solle, den Zugang zum Internet von einer vorherigen Passwortvergabe und der Gegenzeichnung oder Akzeptanz von Nutzerbedingungen abhängig zu machen. Aus der Gesetzesbegründung folgt zudem, dass der Gesetzgeber ein „Overblocking“ verhindern und die anzudrohenden Sperrmaßnahmen als letztes in Betracht kommendes Mittel im Falle von wiederholten Urheberrechtsverletzungen vor diesem Hintergrund beschränken wollte.

***

Die maßgeblichen neuen Vorschriften lauten (Hervorhebung durch den Verfasser):

§ 8 Abs. 1 TMG n.F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG n.F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

***

Nachdem das LG München I dem EuGH die Vorlagefragen für die McFadden Entscheidung gestellt hatte, musste sich das LG München I und in der Folge das OLG München mit dieser Entscheidung und auch mit der daraufhin geänderten Rechtslage auseinandersetzen. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 15.03.2018 (6 U 1741/17) entschied sodann der Neuregelung des TMG entsprechend und sah keinen Unterlassungsanspruch mehr.  Bemerkenswert war hierbei, dass sich die Gegenseite in diesem Urteil bereits gegen die Änderungen im TMG gewehrt und argumentiert hatte, dass diese europarechtswidrig seien. Das OLG München hatte diese Argumente verworfen, die Fachwelt wartete allerdings nun mit Spannung auf eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum geänderten TMG.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nun auf die Revision des Anschlussinhabers das Urteil des OLG Düsseldorf hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen (…).

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Sei eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. bestünden keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt würden.

Der deutsche Gesetzgeber habe die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in
§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG n.F. einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden könne. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei ­– so der BGH in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil – nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Anschlussinhaber ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. zustünde, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Neue / Verbleibende Rechtsunsicherheiten

Die Störerhaftung ist mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung im Bereich der Haftung für Offene WLAN (Hotspots) endgültig Geschichte.

Unklar ist und bleibt nach dieser Entscheidung aber, wer welche Sperrmaßnahmen ergreifen muss. Der BGH legt den Begriff der Sperrung weiter aus, als dies der Gesetzgeber in seiner Begründung vornahm, ggf. auch, um der EuGH Rechtsprechung Genüge zu tun. Einen Passwortschutz wollte der Gesetzgeber aber im Sinne eines freien WLAN gerade nicht als Zugangsbeschränkung vorsehen. Die Frage, wann im konkreten Fall Anspruch auf eine Sperrmaßahme besteht und wie diese konkret auszusehen hat, muss nach der Zurückverweisung nunmehr das OLG Düsseldorf beantworten.

Beruhigend für die Anbieter eines offenen WLAN ist aber in jedem Fall, dass es zunächst zu einer Rechtsverletzung gekommen sein muss, bevor überhaupt über Sperrmaßnahmen zu ergreifen sind. Werden diese dann unverzüglich veranlasst (in welcher konkreten Ausgestaltung bleibt allerdings noch fraglich), besteht nach § 7 Abs.  4 S. 3 TMG n.F. wohl auch kein oder jedenfalls ein sehr überschaubares monetäres Risiko.