Neues aus der Praxis

11. Mai 2018 - Veröffentlichungen

Dr. Hans Vietmeier

Emissionskontingentierung durch Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO, BauR 2018, S. 766 – 774

25. Apr. 2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch

Der Mangelverdacht im Werkvertragsrecht: Beweislast bei Modulmängeln

Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Mangelverdacht im Kaufrecht auf das Werkvertragsrecht ist angesichts der der neuen Gesetzeslage auch bei der Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen dringend geboten. Damit könnten die Schwierigkeiten bei der Beweislast bei mangelhaften Modulen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen deutlich verringert und Hersteller oder Errichter schneller in die Gewährleistungspflicht genommen werden, wie Rechtsanwalt Andreas Kleefisch aufzeigt.

20. März 2018 - Ziviles Bau- und Architektenrecht

Werkvertragsrecht

Das Ende der fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Hatten sich durch Schlechtleistungen des ausführenden Unternehmers oder des planenden bzw. bauüberwachenden Architekten Mängel in der Bausache manifestiert, stand es dem Auftraggeber bislang frei, einen Schaden in Höhe der Kosten geltend zu machen, welche die Mangelbeseitigung voraussichtlich verursachen würde. Darauf, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird, kam es nach bisheriger Rechtsprechung nicht an.

 

Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) seine bisherige Rechtsprechung für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge ausdrücklich und mit der Begründung aufgegeben, diese Form der Schadensberechnung führe zu einer Überkompensationen und damit zu einer Bevorteilung des Auftraggebers. Dafür sei weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedürfnis zu erkennen.

 

Die Berechnung eines mangelbedingten Schadensersatzanspruches gegenüber dem Bauunternehmer ist zukünftig für alle VOB/B und BGB Werkverträge nur noch wie folgt möglich:

 

  • Wenn der Mangel nicht beseitigt worden ist und auch nicht beseitigt werden soll, kann der Schaden zum einen (wie bisher) im Wege einer Vermögensbilanz dergestalt ermittelt werden, dass die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird. Ohne eine solche Vermögensbilanz kann der Schaden, in Anlehnung an die Grundsätze der Minderung, so bemessen werden, dass anhand der vereinbarten Vergütung ein Minderwert vermittels der Vergütungsanteile bemessen wird, welche konkret auf den mangelhaften Leistungsanteil entfallen.

 

  • Ist der Mangel zwar (noch) nicht beseitigt worden, ist dies aber beabsichtigt, kann der Auftraggeber die dafür notwendigen Kosten über den Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 BGB ersetzt verlangen. Folge ist, dass jeder so ermittelte Betrag zweckgebunden ist und tatsächlich zur Mangelbeseitigung eingesetzt werden muss. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Klarstellung des BGH, dass eine Umstellung vom Schadensersatz statt der Leistung auf einen Kostenvorschussanspruch materiell-rechtlich und prozessual jederzeit möglich und zulässig ist, es sich insbesondere gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt, wenn der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert bliebe.

 

  • Soweit der Mangel bereits beseitigt worden ist, ist dieser nach wie vor als Schadensersatz der Leistung ersatzfähig. Auch wenn es sich insoweit um freiwillige Aufwendungen handelt, ist trotzdem von einem Vermögensschaden auszugehen, weil nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Mangelbeseitigung sich der Auftraggeber vom Unternehmer zur Eingehung entsprechender Verbindlichkeiten herausgefordert gefühlt haben durfte.

 

Für die Berechnung eines mangelbedingten Schadensersatzanspruches gegenüber dem Architekten gilt im Grundsatz nichts anderes:

 

  • Wenn der Mangel nicht beseitigt worden ist und auch nicht beseitigt werden soll, kann der Schaden im Wege einer Vermögensbilanz oder anhand der vereinbarten Vergütung als Minderwert ermittelt werden.

 

  • Ist der Mangel zwar (noch) nicht beseitigt worden, ist dies aber beabsichtigt, kann der Auftraggeber die dafür notwendigen Kosten zwar über nicht den Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 BGB ersetzt verlangen. Jedoch steht diesem ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen abzurechnenden Betrag gegen den Architekten zu.

 

  • Soweit der Mangel bereits beseitigt worden ist, ist dieser nach wie vor als einfacher Schadensersatz ersatzfähig.

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Jens Reiermann.

13. März 2018 - Veranstaltungen

Veranstaltung

Fachtagung PRAXISRELEVANTE THEMENFELDER DER BAUNVO IN DER STÄDTEBAULICHEN PLANUNG

Referent: Dr. Olaf Bischopink

Vortrag: "Städtebaurechtliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene"

Veranstalter: Technische Universität Kaiserslautern

Ort: Veranstaltungszentrum Gartenschau Kaiserslautern

 

8. März 2018 - Veranstaltungen

Seminar

PRAKTISCHE UMSETZUNG DES ANZEIGE- UND GENEHMIGUNGS-VERFAHRENS NACH BIMSCHG

Referent: Dr. Andreas Kersting

Veranstalter: VDI Wissensforum GmbH

Termine:

08./09.03.2018 – Frankfurt am Main

21./22.06.2018 – Düsseldorf 

06./07.12.2018 – Köln

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Veranstalters.

27. Feb. 2018 - Veranstaltungen

Vortrag

5. QUALITÄTSTAG FÜR PV UND SPEICHER

Referent: Andreas Kleefisch

Veranstalter: Solarpraxis Neue Energiewelt AG

Ort: DKB Deutsche Kreditbank AG Berlin

Referat und Diskussion zum Thema: „Befangenheit von Prüfinstituten, die auch zertifizieren?“

 

26. Feb. 2018 - Veranstaltungen

Seminar

DATENSCHUTZ-BEAUFTRAGTER (TÜV) UNTER EINBEZIEHUNG DER EU-DSGVO

Referent: Dr. Frank Andexer

Am 26.02.2018 findet in Hannover das o.g. Seminar statt. 

Veranstalter:  TÜV Rheinland Akademie GmbH

 

26. Feb. 2018 - Umweltrecht

Neue Rechtsprechung

EuGH zur Reichweite des Abfallverbringungsrechts im Hinblick auf das Recht der tierischen Nebenprodukte

Über die Reichweite des Anwendungsausschlusses der europäischen Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – für tierische Nebenprodukte wird der Europäische Gerichtshof entscheiden. Hintergrund ist ein bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängiger Verwaltungsrechtsstreit. Der Kläger – ein deutsches Unternehmen, das gewerblich mit tierischen Nebenprodukten umgeht – wird von den Baumeister Rechtsanwälten vertreten. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2017, Az.: 15 A 3938/16, Fragen zur Auslegung des Art. 1 Abs. 3 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Baumeister Rechtsanwälte haben aktuell für ihren Mandanten von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, bei dem Europäischen Gerichtshof eine schriftliche Erklärung zu den Vorlagefragen einzureichen. Darin vertreten Baumeister Rechtsanwälte die Auffassung, Art. 1 Abs. 3 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sei im Sinne eines Anwendungsausschlusses auszulegen, der für alle Verbringungen gelte, die in den Anwendungsbereich des Rechts der tierischen Nebenprodukte fallen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Jens Tobias Gruber.

7. Feb. 2018 - Veranstaltungen

Seminar

VERGABE VON REINIGUNGSDIENST-LEISTUNGEN

Referent: Dr. Stefan Gesterkamp

Veranstalter:

vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V.

Beginn: 10:00 Uhr  Ende: 16:30 Uhr 

Wo:

Hannover Congress Centrum

Theodor-Heuss-Platz 1-3

30175 Hannover

 

2. Feb. 2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch und Dr. Jürgen Durynek

Der Mangelverdacht im Werkvertragsrecht

  •           erläutert im Lichte der Rechtsprechung zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

Andreas Kleefisch und Dr. Jürgen Durynek, NJOZ 2018, Seite 121 ff.