Neues aus der Praxis

30. Juli 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Entscheidung

Freie Fahrt für offenes WLAN (Hotspots) – BGH beendet Störerhaftung / Unklarheiten bleiben

Dr. Frank Andexer

Mit Urteil vom 26.07.2018 – ZR 64/17 („Dead Island“) – hat der BGH die gesetzliche Neuregelung zur Abschaffung der sog. Störerhaftung in wesentlichen Punkten betätigt. Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit (z.B. auch Gaststätten, Hotels, Shoppingcenter etc.), öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.  Einige Unklarheiten bleiben aber. Mehr…

30. Juli 2018 - Veröffentlichungen

Dr. Olaf Bischopink

Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in: Spannowsky/Hofmeister, Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung, lexxion-Verlag, 2018, 83-103

12. Juli 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Zivilrecht/IT-Recht

Neues zum digitalen Erbe

BGH Urteil vom 21. Juni 2018 Az.: III ZR 183/17

Veröffentlicht am 12.7.2018

Erben können von Betreibern sozialer Netzwerke nunmehr unbeschränkten Zugang zum Nutzerkonto des Verstorbenen verlangen.

Facebook hatte den Eltern eines minderjährigen Mädchens nach dessen Tod den Zugang zu deren Nutzerkonto verweigert, und zwar mit Hinweis auf Datenschutzrechte der früheren Kommunikationspartner der Tochter. Der BGH hat klargestellt, dass die Rechte des Nutzers sozialer Netzwerke beim Tod des Nutzers auf dessen Erben übergehen.

Den Langtext finden Sie hier.

12. Juli 2018 - Zivilrecht

Zivilrecht/IT-Recht

Neues Urteil des BGH

Neues Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2018 zum Az.: III ZR 183/17 die bisherige Rechtsprechung zum sogenannten digitalen Erbe geändert.

 

Die Klägerin war die Mutter einer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk. Die Tochter der Klägerin unterhielt im Einverständnis der Eltern dort ein Benutzerkonto.

 

Die Mutter versuchte nach dem Tod der Tochter, sich in deren Benutzerkonto einzuloggen, um Hinweise auf mögliche Absichten oder Motive für einen Suizid zu erhalten. Das war nicht mehr möglich, weil die Betreiberin des Netzwerkes das Konto in einen sogenannten Gedenkzustand versetz hatte. Damit war ein Zugang zu dem Konto nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos blieben weiterhin bestehen.

 

Das Landgericht Berlin hatte der Klägerin zunächst rechtgegeben. Das Kammergericht Berlin als berufungsinstand gab indes dem Netzwerkbetreiber Recht. Der BGH hat nunmehr das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Auffassung der Mutter des verstorbenen Mädchens bestätigt.

 

Nunmehr können also die Erben einer verstorbenen Person vom Betreiber eines sozialen Netzwerkes die Freigabe des Benutzerkontos verlangen und so unbeschränkten Zugang zu sämtlichen Benutzerdaten erhalten. Damit wird ein digitales Konto einschließlich der dort enthaltenen Daten erbrechtlich genauso gestellt wie etwa ein Tagebuch. Auch dieses geht nach dem Tod auf die Erben über.

 

Der BGH begründet seine Auffassung im Kern wie folgt.

 

Der Datenschutz des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) zugunsten früherer Kommunikationspartner des Verstorbenen stehe einem vollständigen Übergang des Nutzerkontos auf Erben nicht entgegen. Dieser Datenschutz trete hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück.

 

Meist ist zudem in dem Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des sozialen Netzwerkes geregelt, dass nach dem Tod des Nutzers ein sogenannter „Gedenkzustand „eintritt. Damit solle ein Zugang Dritter, etwa auch der Erben des Nutzers zu dem Konto einschließlich der Nutzerdaten verhindert werden. Die Inhalte des Kontos bleiben dann nach dem Tod des Benutzers einfach unveränderbar weiterbestehen (sogenannter Gedekzustand). Eine solche Regelung ist jedoch in aller Regel für viele Einzelfälle vorformuliert und ist deshalb Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Der BGH hat  hierzu ebenfalls festgestellt, dass eine solche Regelung in AGB gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

 

Praktischer Hinweis zu Folgen

Bis sich dieses Urteil in der Praxis, insbesondere bei im Ausland ansässigen Netzbetreibern durchgesetzt hat, empfiehlt es sich, sowohl in einem Testament als auch in einer Vorsorgevollmacht, etwa für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Nutzers, Regelungen aufzunehmen, die den Erben oder den Bevollmächtigten ausdrücklich das Recht einräumen, die Rechte des geschäftsunfähigen oder verstorbenen Nutzers gegenüber dem Betreiber von Netzwerken geltend zu machen.

 

RA und Notar Dr. Hans-Joachim David

18. Juni 2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch und Dr. Jens Reiermann

Was Garantien wirklich wert sind

Anlagenbetreiber vertrauen oftmals auf die Garantieversprechen der Hersteller der Komponenten ihrer Anlagen. Doch wenn sie einen Mangel feststellen, dann tritt schnell Ernüchterung ein. Die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jens Reiermann erklären, welche Ansprüche sich aus freiwilligen Garantiezusagen ableiten lassen.

Andreas Kleefisch und Dr. Jens Reiermann – PV-Magazine Juni 2018, Printversion

Artikel 

15. Juni 2018 - Ziviles Bau- und Architektenrecht

Urteil des Kammergerichts

Werkvertragsrecht (§§ 195, 199, 634, 634a BGB)

Fehlende Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen unter bestimmten Voraussetzungen als Sachmangel einzuordnen (KG, Urteil vom 01.03.2018, 27 U 40/17)

Während die Frage welche Ausführungsunterlagen und Zulassungsbescheinigungen der Werkunternehmer ohne konkrete vertragliche Vereinbarung schuldet, höchstrichterlich noch ungeklärt ist, hat das KG mit seinem Urteil vom 01.03.2018 (27 U 40/17) ausgesprochen, dass ein Sachmangel (vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 661, 664) auch dann vorliegt, wenn Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen vertraglich geschuldet sind und diese fehlen bzw. nicht herausgegeben werden, mit der Folge, dass entsprechende Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB (analog) verjähren (bei Dokumentationsunterlagen von Bauwerken also in 5 Jahren).

Im Zuge seiner Urteilsbegründung fordert das KG ferner, dass die zur Rede stehenden fehlenden Unterlagen bei vertragsgerechter Auslegung einen Bezug zu schutzwürdigen Interessen des Bauherrn aufweisen müssen, etwa zur Überprüfung der Vertragsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen oder zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen.

Das KG bestätigt insofern die ständige obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage und stellt sich (als zuständige Berufungsinstanz) damit ausdrücklich gegen die Annahme des LG Berlin (Urteil vom 01.03.2017, 97 O 80/16), dass Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen bereits nach 3 Jahren im Wege der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB verjähren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Othmar E. Weinreich.

15. Juni 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Ziviles Bau- und Architektenrecht

Urteil des Kammergerichts

Fehlende Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen als Sachmangel?

(KG, Urteil vom 01.03.2018, 27 U 40/17)

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

12. Juni 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Pressemitteilung

Bundesverwaltungsgericht: Vorhabenbezogene Verkehrsunter-suchungen sind in fernstraßen-rechtlichen Zulassungs-verfahren regelmäßig auszulegen.

In seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 15.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchungen in fernstraßenrechtlichen Zulassungsverfahren regelmäßig auszulegen sind. Damit wurden die verfahrensrechtlichen Anforderungen insoweit erhöht. In der Vergangenheit waren die Verwaltungsgerichte großzügiger. Sie hatten eine Auslegung der Verkehrsuntersuchungen jedenfalls dann nicht verlangt, wenn die wesentlichen Verkehrszahlen aus den ausgelegten Unterlagen (z.B. dem Erläuterungsbericht) hervorgehen würden. Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

12. Juni 2018 - Verwaltungsrecht

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Auslegung vorhabenbezogener Verkehrsuntersuchungen in fernstraßenrechtlichen Zulassungsverfahren

Die für ein Straßenbauvorhaben erstellte vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchung stellt in der Regel einen entscheidungserheblichen Bericht im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG dar, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 15.02.2018 festgestellt (Az.: BVerwG 9 C 1.17). Zwar möge – so das Gericht – zweifelhaft sein, ob eine Verkehrsprognose zu den Unterlagen über die Umweltauswirkungen gehöre, weil sie nicht unmittelbar umweltrelevant sei. Jedenfalls gehöre sie aber regelmäßig zu den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Ermittlung der Verkehrszahlen im ausgelegten Erläuterungsbericht nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sei. Im Übrigen ergebe sich die Pflicht zur Auslegung auch aus den allgemeinen fachplanungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (hier: § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 VwVfG), da nur auf diesem Wege eine hinreichende Anstoßwirkung erreicht werden könne. Ob der festgestellte Verfahrensfehler beachtlich im Sinne des § 4a Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG ist, hat das BVerwG offen gelassen. Dies ist nun durch das Oberverwaltungsgericht aufzuklären, zu dem die Sache zurückverwiesen wurde.

Mit seinem Urteil vom 15.02.2018 hat das BVerwG die verfahrensrechtlichen Anforderungen erhöht. Bislang hatten die Gerichte regelmäßig die Auffassung vertreten, Verkehrsprognosen seien in fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht auszulegen, wenn die wesentlichen Verkehrszahlen aus den ausgelegten Unterlagen (z.B. dem Erläuterungsbericht) hervorgehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 9 A 8/10, Rn. 20, juris; OVG Münster, Urt. v. 28.04.2016 – 11 D 33/13.AK, Rn. 77, juris.).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Joachim Hagmann