12. Juli 2018
- Zivilrecht
Neues Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2018 zum Az.: III ZR 183/17 die bisherige Rechtsprechung zum sogenannten digitalen Erbe geändert.
Die Klägerin war die Mutter einer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk. Die Tochter der Klägerin unterhielt im Einverständnis der Eltern dort ein Benutzerkonto.
Die Mutter versuchte nach dem Tod der Tochter, sich in deren Benutzerkonto einzuloggen, um Hinweise auf mögliche Absichten oder Motive für einen Suizid zu erhalten. Das war nicht mehr möglich, weil die Betreiberin des Netzwerkes das Konto in einen sogenannten Gedenkzustand versetz hatte. Damit war ein Zugang zu dem Konto nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos blieben weiterhin bestehen.
Das Landgericht Berlin hatte der Klägerin zunächst rechtgegeben. Das Kammergericht Berlin als berufungsinstand gab indes dem Netzwerkbetreiber Recht. Der BGH hat nunmehr das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Auffassung der Mutter des verstorbenen Mädchens bestätigt.
Nunmehr können also die Erben einer verstorbenen Person vom Betreiber eines sozialen Netzwerkes die Freigabe des Benutzerkontos verlangen und so unbeschränkten Zugang zu sämtlichen Benutzerdaten erhalten. Damit wird ein digitales Konto einschließlich der dort enthaltenen Daten erbrechtlich genauso gestellt wie etwa ein Tagebuch. Auch dieses geht nach dem Tod auf die Erben über.
Der BGH begründet seine Auffassung im Kern wie folgt.
Der Datenschutz des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) zugunsten früherer Kommunikationspartner des Verstorbenen stehe einem vollständigen Übergang des Nutzerkontos auf Erben nicht entgegen. Dieser Datenschutz trete hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück.
Meist ist zudem in dem Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des sozialen Netzwerkes geregelt, dass nach dem Tod des Nutzers ein sogenannter „Gedenkzustand „eintritt. Damit solle ein Zugang Dritter, etwa auch der Erben des Nutzers zu dem Konto einschließlich der Nutzerdaten verhindert werden. Die Inhalte des Kontos bleiben dann nach dem Tod des Benutzers einfach unveränderbar weiterbestehen (sogenannter Gedekzustand). Eine solche Regelung ist jedoch in aller Regel für viele Einzelfälle vorformuliert und ist deshalb Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Der BGH hat hierzu ebenfalls festgestellt, dass eine solche Regelung in AGB gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Praktischer Hinweis zu Folgen
Bis sich dieses Urteil in der Praxis, insbesondere bei im Ausland ansässigen Netzbetreibern durchgesetzt hat, empfiehlt es sich, sowohl in einem Testament als auch in einer Vorsorgevollmacht, etwa für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Nutzers, Regelungen aufzunehmen, die den Erben oder den Bevollmächtigten ausdrücklich das Recht einräumen, die Rechte des geschäftsunfähigen oder verstorbenen Nutzers gegenüber dem Betreiber von Netzwerken geltend zu machen.
RA und Notar Dr. Hans-Joachim David