Neues aus der Praxis

10. Jan. 2019 - EU-Beihilfenrecht

Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig wird Of Counsel bei Baumeister Rechtsanwälte

Seit dem 10.01.2019 übt Prof. Dr. Christian Koenig, LL.M. (LSE) neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Hochschullehrer an der Universität Bonn die Funktion eines Of Counsel bei Baumeister Rechtsanwälte aus. Prof. Dr. Koenig ist Mitglied der juristischen Fakultät der Universität Bonn und Direktor des Zentrums für Europäische Integrationsforschung. Seine Schwerpunkte in Lehre, rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen, rechtsgutachterlichen Tätigkeiten sowie Prozessvertretungen vor dem EuGH und EuG liegen im Bereich des EU-Beihilfenrechts, des Infrastrukturrechts, des Rechts des EU-Binnenmarkts sowie des Telekommunikations-, Post- und Energierechts. Prof. Dr. Koenig hat u.a. im Bereich der Infrastrukturförderung Großprojekte wie multifunktionale Fußballarenen, Konferenzzentren, Rennstrecken, Flughäfen, Konzerthallen und Pipeline-Infrastrukturen EU-beihilferechtlich auf Grundlage rechtswissenschaftlicher Gutachten begleitet.

Prof. Dr. Koenig ist geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift Netzwirtschaften und Recht (N&R) und Mitherausgeber der European State Aid Law Quarterly (EStAL), Infrastruktur Recht (IR), European Procurement & Public Private Partnership Law Review (EPPPL), Competition and Regulation in Network Industries (CRNI), Kommunikation und Recht (K&R), Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (EWS) und der European Competition and Regulatory Law Review (CoRe). Prof. Koenig tritt, insbesondere in beihilferechtlichen Mandaten, als Prozessbevollmächtigter in Luxemburg auf.

 

Bei Baumeister Rechtsanwälte wird Prof. Dr. Koenig vor allem den Bereich des EU-Beihilfen- und Zuwendungsrechts verstärken, der derzeit von Dr. Stefan Gesterkamp und Dr. Tobias Schneider-Lasogga repräsentiert wird. Baumeister Rechtsanwälte und Prof. Dr. Koenig kooperieren im Bereich des EU-Beihilfenrechts bereits seit einigen Jahren eng miteinander. So sind sie in verschiedenen beihilferechtlichen Beschwerdeverfahren im Bereich der Entsorgungswirtschaft sowie der Wasserver- und Abwasserentsorgung als Verfahrensbevollmächtigte vor der EU-Kommission tätig. Bei der Umsetzung von CSR-Projekten aus EFRE-Mitteln haben Baumeister Rechtsanwälte und Prof. Dr. Koenig im Auftrag des Zuwendungsgebers zahlreiche Vorhaben in beihilferechtlicher Hinsicht betreut.

21. Sep. 2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch

„BEFANGEN ODER NICHT?“

Das Besorgnis der Befangenheit bei Solarsachverständigen im Gerichtsprozess

 

Im Streitfall braucht ein Gericht einen unabhängigen Fachmann. Doch was tun,wenn dieser bei einem Prüfinstitut angestellt ist, das auch die PV-Komponenten zertifiziert hat? Kann oder muß dies sogar zum Besorgnis der Befangenheit bei gerichtlichen Sachverständigen führen?

Andreas Kleefisch – PHOTOVOLTAIK, Ausgabe September 2018, Seite 76 ff.

Artikel  und  Link

23. März 2018 - Verwaltungsrecht

Gesetznovelle

Novelle des Ladenöffnungsgesetzes NRW

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21.03.2018 die Änderung des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen. Eine nichtamtliche Lesefassung des Gesetzes kann hier heruntergeladen werden. Die Gesetzesnovelle ist Teil des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I“. Sie ist bereits im Koalitionsvertrag vom 16.06.2017 verankert. Das Kabinett konkretisierte das Vorhaben durch den Kabinettsbeschluss vom 29.08.2017.

Ausweitung der Ladenöffnungszeiten

Die Gesetzesänderung führt im Wesentlichen zu einer Ausweitung der Ladenöffnungszeiten. Nach dem Inkrafttreten dürfen Verkaufsstellen beispielsweise nunmehr auch samstags ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein, während die Ladenöffnungszeit an Samstagen zuvor bis 22:00 Uhr begrenzt war.

Besondere Aufmerksamkeit wird die neue Regelung über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage erfahren. Bislang sah das Gesetz vor, dass Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein durften. Nunmehr gilt, dass Verkaufsstellen an jährlich höchstens 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein dürfen. Quantitativ ist die maximale Zahl verkaufsoffener Sonntage pro Verkaufsstelle damit von 4 auf 8 erhöht worden. Die Öffnungszeit pro Sonntag beträgt weiterhin max. 5 Stunden, sie darf nach der neuen Regelung aber frühestens um 13:00 Uhr beginnen.

Öffentliches Interesse

Deutlich ausgeweitet wurde das öffentliche Interesse, das Grund für eine Öffnung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sein kann. Während Sonntagsöffnungen zuvor nur „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten etc.“ möglich waren, beinhaltet das Gesetz nun letztlich keine Einschränkungen des öffentlichen Interesses mehr. So werden in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW insgesamt fünf Regelbeispiele angegeben. Mit dem Wort „insbesondere“ macht der Gesetzgeber aber zugleich deutlich, dass die Prüfung des öffentlichen Interesses nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt ist, sondern dass auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen tragen können.

Bereits die Regelbeispiele machen die gravierende Aufweitung deutlich. Soweit die Öffnung auf einer Veranstaltung beruht, genügt es schon, wenn ein „Zusammenhang“ zur Veranstaltung besteht (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Ein öffentliches Interesse kann aber auch dann vorliegen, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots (Nr. 2), dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 3) oder der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort steigert (Nr. 4).

Es ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Zulassung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage deutlich zu erleichtern. Sofern die Öffnung in einem Zusammenhang mit einer Veranstaltung (Markt, Fest etc.) steht, soll durch die Streichung des Anlassbezuges die Notwendigkeit entfallen, eine Prognose der Besucherströme durchzuführen (LT-Drs. 17/1046, S. 105). Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber ganz bewusst auf das strukturpolitische Ziel der Stärkung des Einzelhandels ab, um der Gefahr einer drohenden Verödung der Innenstädte entgegenzuwirken (LT-Drs. 17/1046, S. 105). Dass der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Sonntagsruhe insoweit zurücktritt, wird bewusst in Kauf genommen.

Verfassungsrechtliche Sensibilität

Allerdings ist die Gesetzesnovelle verfassungsrechtlich mindestens sensibel. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit einer Leitentscheidung vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07) auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen, der die Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus aufgebe. Grundsätzlich habe – so das BVerfG – die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe seien nur zur Wahrung höher- und gleichwertiger Rechtsgüter zulässig. Sonntagsöffnungen bedürften daher eines hinreichenden Sachgrunds. Je weitreichender die Ladenöffnungszeit sei, desto gewichtiger müsse auch der Sachgrund sein. Wirtschaftliche Umsatzinteressen oder Erwerbsinteressen würden – so das BVerfG ausdrücklich – insoweit allein nicht genügen.

Der vom Bundesverfassungsgericht geprägte Ansatz ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr ernst genommen worden. Zu verweisen ist insbesondere auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (8 CN 2/14) und 17.05.2017 (8 CN 1/16). Dort wurde der sog. Anlassbezug entwickelt, der bei Öffnungen aus Anlass von Veranstaltungen eine Abschätzung der Besucherströme vorgab, beispielsweise auf der Grundlage einer zu erstellenden Prognose. Einen bemerkenswerten Appell an den Gesetzgeber hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 07.12.2017 (4 B 1538/17) ausgebracht, in dem es wörtlich ausführt: „In diesem Zusammenhang merkt der Senat zudem an, das gerade das vielfach festzustellende politische Bestreben, dem Handel jenseits rechtfertigender Sachgründe und konkreter Anlässe einen zusätzlichen Umsatz am Sonntag zu verschaffen, ohne Änderung der Verfassung unzulässig ist. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV aufgerufen, den Sonntag gegenüber dem Alltag an sechs Wochentagen »gesetzlich« vor bloßen Umsatzinteressen zu »schützen«, nicht aber hierfür zu öffnen.“ (Rn. 18 nach juris).

Konsequenzen für die Praxis

Dass eine Ausweitung der Sonntagsöffnung dem Grunde nach verfassungsrechtlich zulässig ist, kann nicht bezweifelt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber die engen verfassungsrechtlichen Grenzen zu respektieren. Daher ist jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des neuen § 6 LÖG NRW geboten. Kommunen, die von den neuen Regelungen Gebrauch machen wollen, sind gut beraten, die verfassungsrechtliche Sensibilität sehr ernst zu nehmen. Die Öffnungen werden nur dann einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, wenn die Prüfung des öffentlichen Interesses dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt. Dazu reicht nicht jedwedes öffentliches Interesse aus, sondern nur ein solches, das dem Gebot der Sonntagsruhe gleich- oder höherwertig ist. Diese Prüfung wird im Hinblick auf veranstaltungsgetragene Öffnungen nach wie vor vom Charakter und der Größe der Veranstaltung abhängig sein. Noch schwieriger ist die Ausgangslage bei der Öffnung von Verkaufsstellen zur Stärkung des Einzelhandels bzw. zur Belebung der Innenstädte. Schon dem Urteil des BVerfG vom 01.12.2009 ist zu entnehmen, dass allgemeine Umsatz- oder Erwerbinteressen nicht ausreichen. Mit einem lapidaren Hinweis auf die Stärkung des stationären Einzelhandels, die Belebung der Innenstadt oder die Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort kann die Öffnung an Sonn- und Feiertagen daher nicht begründet werden. Stattdessen muss ein öffentliches Interesse herausgearbeitet werden, das über die allgemeinen Umsatz- und Erwerbsinteressen hinausgeht und das letztlich nur in der individuellen Situation der Kommune wurzeln kann.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Joachim Hagmann

17. Dez. 2018 - Öffentliches Baurecht

Presse

Berufung von Dr. Olaf Bischopink zum Honorarprofessor

Dr. Olaf Bischopink ist seit 2011 Lehrbeauftragter am Lehrstuhl Städtebau der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen und lehrt dort Öffentliches Baurecht. Herr Bischopink gehört als Fachanwalt zu den bekanntesten Persönlichkeiten im Baurecht in Deutschland. Er arbeitet seit 1998 als Rechtsanwalt in einer der führenden Kanzleien im Bereich des Planungs-, Umwelt- und Vergaberechts, der Kanzlei Baumeister, in Münster. Seine Erfahrungen aus Prozessvertretungen für Kommunalverbände, Bezirksregierungen und Kommunen befruchten über den Einzelfall hinaus die planungsrechtliche Diskussion und tragen kontinuierlich zur Klärung grundsätzlicher planungsrechtlicher Fragen bei. Wir freuen uns, Herrn Dr. Bischopink von nun an als Honorarprofessor an unserer Fakultät zu haben und gratulieren ihm ganz herzlich zu dieser Auszeichnung!

Näheres finden Sie hier.

3. Dez. 2018 - Verwaltungsrecht

Entscheidung

Auch im Falle einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung keine Aufrechnung gegenüber beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 26.11.2018 – Az. 1 B 1281/18 entschieden, dass die Aufrechnung gegenüber Beihilfeansprüchen eines Beamten aus grundsätzlichen Erwägungen unzulässig sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückforderungsansprüche wegen derer die Aufrechnung erfolge, an ein kriminelles, den Dienstherrn schädigendes Verhalten des Beamten im Zusammenhang mit früheren Beihilfeanträgen anknüpfen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dies in einem jüngeren Beschluss vom 16.05.2013 – Az. 5 L 119.13 unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.07.1994 – Az. 12 A 489/92 –, NVwZ-RR 1995, 210 noch anders beurteilt.

 

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beamte über mehrere Jahre hinweg durch Vorlage gefälschter Rechnungen von Ärzten und ärztlichen Verrechnungsstellen bewirkt, dass ihm im Rahmen beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen ein siebenstelliger Betrag ausgezahlt wurde. Im sich anschließenden strafgerichtlichen Verfahren war der Beamte zu einer beinahe vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe hatte die Beihilfestelle zuvor die zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückgefordert und gegenüber neuen Beihilfeanträgen des Beamten die Aufrechnung erklärt.

 

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hielt diese Aufrechnung für unzulässig. Insbesondere seien die Vorschriften über die Aufrechnung gegenüber Dienst- und Versorgungsbezügen im Fall von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (§ 14 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW und § 63 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG NRW sowie § 11 Abs. 2 S. 2 BBesG und § 51 Abs. 2 S. 2 BeamtVG) nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips. Insoweit habe es der Gesetzgeber in Kenntnis der vorgenannten Rechtsvorschriften gerade unterlassen, für Beihilfeansprüche des Beamten eine entsprechende Regelung zu treffen. Zusätzlich führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es im Fall einer zulässigen Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge mit einem Gegenanspruch des Dienstherrn auf deliktischen Schadensersatz anerkannt sei, dass dem Beamten Bezüge in Höhe des zur Existenzsicherung Erforderlichen belassen werden müssen. Ein solches Korrektiv stünde, wenn der Dienstherr gegenüber Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen könnte, nicht zur Verfügung.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

21. Nov. 2018 - Zivilrecht

Presse

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen unzulässiger Einschränkung der Garantieleistung für Batterie- speicher

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher:

„3 Systemgarantie

Die Batterie gilt als defekt, wenn ihre verbleibende Kapazität weniger als 60 % ihrer im Technischen Datenblatt der E3/DC (gültig zum Kaufzeitpunkt) angegebenen Kapazität beträgt.“

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist eine qualifizierte und in die entsprechende Liste eingetragene Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz). Die E3/DC GmbH ist auf Solarstromspeicher und Energiedienstleistungen spezialisiert. E3/DC GmbH vertreibt u.a. einen als „S10 Hauskraftwerk“ beworbenen Batteriespeicher und verwendet in diesem Zusammenhang gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der „Herstellergarantie“ werden die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Garantiebedingungen aufgestellt. Nachdem E3/DC GmbH nach erfolgter außergerichtlicher Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW für verschiedene Klauseln erklärte, diese in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auf für Altverträge nicht auf sie zu berufen, wollte sie für die o.g. Klausel die Unterlassungerklärung nicht abgeben.  Die E3/DC GmbH wollte sich also weiterhin in Altverträgen darauf berufen, dass ein Garantiefall erst dann vorliegt, wenn die Kapazität der Batterie unter 60 % gesunken ist. Dies ist ihr nach dem auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Anerkenntnis  bei Meidung eines Ordnungsgeldes nicht mehr gestattet.

BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE aus Münster / Westf. – dort die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jan Raming, LL.M. (Auckland) – reichten die entsprechende Klage Mitte September beim zuständigen Landgericht Osnabrück ein. Unter dem 1.11.2018 wurde die Klageforderung von der E3/DC GmbH anerkannt.

Bei Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.

21. Nov. 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Presse

Verbraucher zentrale Nordrhein-Westfalen e.V. verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen unzulässiger Einschränkung der Garantieleistung für Batteriespeicher

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher.

Näheres finden Sie hier.

Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.

Bie Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.

5. Okt. 2018 - Zivilrecht

Presse

Verbraucherzentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien

Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Speicheranbieter wegen ihrer Garantiebedingungen abgemahnt. Zwei haben zur Zufriedenheit der Verbraucherzentrale reagiert. Gegen drei klagt sie jetzt. Die wichtigsten Aspekte sind die Übernahme von Transport- und Reparaturkosten, die Einhaltung der DSGVO und die Höhe der garantierten Speicherkapazität. Ein Teil der kritisierten Hersteller hält die Vorwürfe für unbegründet.

Die Verbraucherzentrale geht gegen aus ihrer Sicht gesetzeswidrige Garantiebedingungen vor, die Verbraucher benachteiligen. Dazu hat sie fünf Batteriespeicheranbieter abgemahnt. Eon und Solarwatt haben die geforderten Unterlassungserklärungen unterschrieben. Das bedeutet, sie haben ihre Garantiebedingungen angepasst und auch rückwirkend dürften sie die beanstandeten Klauseln nicht mehr anwenden, so die Verbraucherzentrale. Gegen Sonnen und Senec wurde Klage wegen mehrerer Klauseln eingereicht, gegen E3/DC wegen einer Klausel, teilt die Verbraucherzentrale weiter mit. In allen drei Fällen war die Verbraucherzentrale mit den abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht zufrieden.

Die Verbraucherschützer kritisieren mehrere Klauseln. Zum einen dürften die Unternehmen keine Reparatur- oder Transportkosten auf die Garantienehmer abwälzen. Solche Klauseln haben sie nach eigenen Angaben bei vielen Unternehmen gefunden. Wenn der Käufer im Falle eines vermuteten Garantiefalls die Batterie auf eigene Kosten ausbauen lasse und zum Hersteller schicken müsse und dann auch noch den Rücktransport und den Wiedereinbau bezahlen solle, würde das die Wirtschaftlichkeit der Anlage bedrohen.

In die gleiche Stoßrichtung geht ein anderer Kritikpunkt. Manche Garantiegeber garantieren nur 80 Prozent der Nennkapazität. Dieser Kapazitätsverlust könne im Prinzip schon in den ersten Monaten auftreten, ohne dass die Garantie davor schütze, so die Verbraucherzentrale. Das würde die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich verschlechtern und die Garantie aushöhlen. Allerdings zeigen zum Beispiel Untersuchungen der RWTH Aachen, dass die Kapazität der Batterien weniger degradiert als von vielen erwartet. 80 Prozent Degradation in zehn Jahren entspräche zwei Prozent Degradation pro Jahr. Nach den Messergebnissen der Wissenschaftler verhalten sich die meisten untersuchten Systeme besser.

Garantie muss vor wirtschaftlichem Schaden schützen

Die Verbraucherzentrale kann nach eigener Aussage bei der Überprüfung der Garantiebedingungen von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgehen, also vom für den Kunden schlechtesten möglichen Fall. Garantien seien dazu da, vor einem wirtschaftlichen Schaden zu schützen, so Holger Schneidewindt, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie seien rechtlich Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im bürgerlichen Gesetzbuch steht, dass Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Das ist nach Einschätzung von Schneidewind bei den beanstandeten Klauseln der Fall. Die Garantiebedingungen könnten ja im schlechtesten Fall dazu führen, dass die Kunden sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen. „Dann sind sie wertlos“, sagt Schneidewindt.

Wenn die Einschränkungen der Garantie offen kommuniziert werden, seien sie unter Umständen noch zu akzeptieren. Wenn sie aber nur im Kleingedruckten stehen, seien sie nicht hinnehmbar, so der Jurist. Er hat mit seiner Einschätzung bereits bei den Solarmodulen vor Gericht Recht bekommen, als die Verbraucherzentrale im Jahr 2011 gegen damals führende Solarmodulhersteller wegen ähnlicher Klauseln in den Garantiebedingungen vorging. Ob sich Gerichte auch in Bezug auf Speicherhersteller seiner Interpretation anschließen, ist offen. Wie bei den Modulen hat die Verbraucherzentrale zunächst nur die Garantiebedingungen von einigen der führenden Unternehmen unter die Lupe genommen.

Datenschutz muss eingehalten werden

Sehr wichtig ist Holger Schneidewindt, dass die Garantie nicht von einer dauerhaften Internetverbindung abhängig gemacht werden dürfe. „Wenn die Garantie auf einen Stromspeicher davon abhängig gemacht wird, dass das Gerät dauerhaft mit dem Internet verbunden ist, der Hersteller personenbezogene Daten ohne klare Eingrenzung sammeln und nutzen sowie Updates zu nahezu beliebigen Zwecken aufspielen darf, ist das nicht hinnehmbar“, sagt er. Die Betreiber der Speicher würden dadurch unangemessen benachteiligt und ihre Rechte gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gewahrt. Grundsätzlich sei wichtig, dass Kunden wissen, welche Daten übermittelt und gespeichert werden.

Außerdem kritisiert Schneidewindt bei vielen Klauseln mangelnde Transparenz, zu kurze Meldefristen im Schadensfall und unklare Ausschlussgründe ohne Bezug zum eigentlichen Schaden.

Er rät Speicherinteressenten, auf jeden Fall einen Blick in die Garantiebedingungen zu werfen, bevor sie sich für eine Marke entscheiden. Die wichtigsten Aspekte seien:

  • Übernimmt der Garantiegeber alle Kosten im Rahmen der Garantieabwicklung oder wälzt er Kosten zum Beispiel für Arbeitszeit oder Transport auf den Garantienehmer ab?
  • Ab welchem Leistungsverlust der Batterie greift die Garantie?
  • Informiert der Garantiegeber über die Sammlung und Verwertung personenbezogener Daten?

In der Branche wurde allerdings auch schon die Erfahrung gemacht, dass nicht nur die niedergeschriebenen Garantiebedingungen zählen, sondern auch wie bereitwillig ein Unternehmen Garantien abwickelt – oder ob man als Verbraucher darum kämpfen muss. Gerade bei den Modulherstellern, bei denen es eine ähnliche Diskussion bereits vor Jahren gab, sind schon viele Hersteller insolvent gegangen, wodurch Verbraucher die Garantieansprüche verloren haben. Für Verbraucher ist es allerdings schwierig in Erfahrung zu bringen, wie Unternehmen diesbezüglich stehen.

Die kritisierten Unternehmen haben inzwichen zu der Meldung Stellung genommen (siehe unten). Senec teilte mit, die Garantiebedingungen entsprechend geändert zu haben. In ähnlicher Weise äußert sich auch Eon. E3/DC kritisiert die Initiative der Verbraucherzentrale. „Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden“, antwortet Geschäftsführer Andreas Piepenbrink auf Anfrage von pv magazine. Auch Sonnen akzeptiert nicht alle Kritikpunkte der Verbraucherzentrale und verweist zudem darauf, dass man bei den Garantiebedingungen klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank liege. Sonnen habe sich daher bewusst dafür entschieden, „die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen“.

 

Kommentare der Speicheranbieter:

pv magazine hat die genannten Unternehmen die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben und bis Redaktionsschluss folgende Aussagen bekommen:

Kommentar E3/DC

E3/DC bietet seit langem eine einzigartige Systemgarantie, die den Kunden ein Höchstmaß an Sicherheit gibt. Die Garantiebedingungen sind ausgesprochen kundenorientiert und transparent – unabhängig von der Initiative der Verbraucherzentrale, die offenbar im Stromspeichermarkt insgesamt Verbesserungsbedarf gesehen hat. Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden.

Kommentar Senec:

Die Senec GmbH hat die von der Verbraucherzentrale monierten Klauseln allesamt entweder aus den Garantiebedingungen herausgenommen oder verbraucherfreundlich geändert. Laut den aktuellen Garantiebedingungen ist eine dauerhafte Internetverbindung keine Garantievoraussetzung. Die Garantiebedingungen stehen für jedermann auf unseren Internetseiten zum Herunterladen zur Verfügung.

Wir handeln darüber hinaus besonders verbraucherfreundlich und garantieren in den ersten zehn Betriebsjahren 100 Prozent der Nennkapazität, und das als einziger Anbieter am Markt.

Kommentar Eon:

Wir haben stets im Sinne des Verbraucherschutzes gehandelt und uns zu jeder Zeit an die gültigen Vorgaben gehalten. Die entsprechenden Passagen in den Garantiebedingungen wurden dahingehend nun angepasst.

Kommentar Sonnen:

Sonnen stellt regelmäßig Updates zur Verfügung, welche die Langlebigkeit, Sicherheit und den Funktionsumfang des Speichers sicherstellen. Diese können sowohl online als auch vor Ort beim Kunden eingespielt werden, es ist kein dauerhafter Online-Zugang gefordert. Wir haben im Zuge der Einführung der DSGVO unsere Datenschutzregeln umfangreich an das neue EU-Recht angepasst. Unsere Kunden erhalten eine Vollwertgarantie über zehn Jahre beziehungsweise 10.000 Ladezyklen für mindestens 80 Prozent der Kapazität. Damit liegt Sonnen beispielsweise klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank, die lediglich eine Zeitwertersatzgarantie vorsieht. Wir sind der Ansicht, dass dies die beste am Markt verfügbare Garantie ist und haben uns daher bewusst entschieden, die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen.

Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.

Artikel des pv-magazine.

Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.

5. Okt. 2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Presse

Verbraucher-zentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien

Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Speicheranbieter wegen ihrer Garantiebedingungen abgemahnt. Zwei haben zur Zufriedenheit der Verbraucherzentrale reagiert. Gegen drei klagt sie jetzt. Die wichtigsten Aspekte sind die Übernahme von Transport- und Reparaturkosten, die Einhaltung der DSGVO und die Höhe der garantierten Speicherkapazität. Ein Teil der kritisierten Hersteller hält die Vorwürfe für unbegründet. Näheres finden Sie hier.

Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.

Zum Artikel des pv-magazine.

Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.