26. Juni 2025
- Umweltrecht
Die Kanzlei BAUMEISTER Rechtsanwälte führt in einer konzertierten Aktion in fünf Bundesländern verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, die auf die gerichtliche Feststellung gerichtet sind, dass der Einsatz von Chromtrioxid in der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO darstellt. Diese Einstufung ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Branche, weil damit eine sehr zeit- und kostenträchtige Autorisierung gemäß Art. 55 ff. REACH-VO entfällt. Chromtrioxid unterliegt als Zwischenprodukt lediglich der einfacheren Registrierungspflicht gemäß Art. 17 ff. REACH-VO. Im Auftrag von fünf Unternehmen der Oberflächentechnik hat die Kanzlei bei den Verwaltungsgerichten Hannover, Düsseldorf, Darmstadt, Sigmaringen und Augsburg Feststellungsklagen gemäß § 43 VwGO eingereicht. In dem in Baden-Württemberg geführten Verfahren hatte nach einem zunächst klageabweisenden Urteil des VG Sigmaringen (Urteil vom 09.03.2023 – 9 K 1452/21 -) die dagegen gerichtete Berufung des von BAUMEISTER Rechtsanwälte vertretenen Unternehmens Erfolg.
Das inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.04.2025 – 10 S 1332/23 – ist damit die erste obergerichtliche Entscheidung in dieser Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Vorinstanz die Zulässigkeit der Feststellungsklage und darüber hinaus auch ihre Begründetheit bejaht. Er hat antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin Chromtrioxid als Elektrolyt zur elektrochemischen Abscheidung von Chrom mit dem Ziel der Verchromung von Werkstoffen in ihrem Produktionsprozess verwenden darf, ohne dass eine Zulassungspflicht nach Art. 55 ff. REACH-VO besteht.
In den ausführlichen Urteilsgründen hat das Gericht zunächst dargelegt, dass
- der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegenstehe, weil auch der Vollzug der REACH-Verordnung durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfolge und dieser Vollzug ohne Bindung an eine bestimmte Zulassungspraxis der Europäischen Kommission der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege,
- aufgrund der unmittelbar relevanten Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Autorisierungspflicht für Chromtrioxid auch ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der für sie zuständigen chemikalienrechtlichen Vollzugsbehörde bestehe, welches zwischen den Beteiligten streitig sei,
- die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe, weil ihre unternehmerischen Dispositionen unter der Annahme der Zulassungsfreiheit von Chromtrioxid erheblichen Risiken ausgesetzt seien,
- keine vorrangigen anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur oder der zuständigen nationalen Vollzugsbehörde bestünden und
- die Klägerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung habe, weil in dem Registrierungsverfahren gemäß Art. 17 ff. REACH-VO keine verbindliche Klärung der Frage der Zwischenprodukteigenschaft von Chromtrioxid erfolge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fortsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.10.2017 – C- 650/15 – „Acrylamid-Urteil“) und des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 04.02.2020 – 8 A 10966/19 -) sodann in der Sache festgestellt, dass der Einsatz von Chromtrioxid in dem Betrieb der Klägerin, d. h. im Bereich der Oberflächentechnik, ein (transportiertes isoliertes) Zwischenprodukt im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO darstelle. Die in der Legaldefinition der Verordnung genannten Voraussetzungen, welche durch den EuGH in der oben genannten Entscheidung bereits abschließend interpretiert worden seien, seien erfüllt. Der Zweck der Verwendung von Chromtrioxid bei der Galvanisierung bestehe darin, den Stoff in metallisches Chrom umzuwandeln. Dies erfolge in einem als Synthese im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO zu bezeichnenden elektrochemischen Verfahren. Die Verwendung von Chromtrioxid bleibe dabei auf eine kontrollierte Umgebung beschränkt.
Ausdrücklich tritt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Berufungsurteil der davon abweichenden Interpretation im „Leitfaden zu Zwischenprodukten“ der Europäischen Chemikalienagentur (Januar 2023) entgegen. Diese stehe im Widerspruch zu dem Urteil des EuGH vom 25.10.2017, soweit in dem Leitfaden die Definition des Begriffs „Zwischenprodukt“ durch das beabsichtigte Ergebnis, d. h. die Stoffherstellung, beschränkt werde und damit andere Verwendungen eines Stoffs – etwa, um eine Mischung zu erlangen oder ein Erzeugnis zu produzieren oder zu behandeln – selbst dann nicht als Verwendung als Zwischenprodukt angesehen werden könnten, wenn der Stoff im Zuge der Verwendung in einen anderen Stoff umgewandelt werden.
Das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dürfte weitreichende Folgen haben, nicht nur für die Vollzugspraxis Deutschland, sondern auch auf europäischer Ebene.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an Herrn Dr. Hünnekens.