Neue Rechtsprechung des BVerwG zur Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich
In einem Urteil vom 24.06.2026 (4 C 2.25) hat das BVerwG seine Rechtsprechung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich in durchaus bemerkenswerte Art und Weise weiterentwickelt.
In dem Berufungsverfahren (Vorinstanz: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2025 – 1 LC 131/24) ging es um die bauliche Änderung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigten Hähnchenmaststalls durch den Anbau von Wintergärten bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplatzzahl. Das BVerwG bestätigte die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg, dass das Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sei, da der Bauherr neben dem zu erweiternden Stall weitere gewerblich – also ohne Futtergrundlage – genehmigte Tierhaltungsanlagen im Rahmen eines einheitlichen Betriebs ohne organisatorische Trennung betreibt und die dem Betrieb zugeordneten landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ausreichen, um die Futtergrundlage für sämtliche im Rahmen des einheitlichen Betriebs gehaltenen Tiere sicherzustellen. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es, so das BVerwG, insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Das OVG Lüneburg hat somit, so das BVerwG, den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Entscheidung des BVerwG ist insoweit nicht überraschend, erweist sich das Urteil der Vorinstanz doch als überzeugend und sorgfältig begründet.
Bemerkenswert ist indes, dass das BVerwG sich außerstande sah, abschließend über den Bauantrag des Bauherrn zu befinden, da das OVG Lüneburg zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird, so das BVerwG, durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Dies stellt eine gravierende Änderung der bisher überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2024 – 28 K 44/22 –, juris Rn. 67; Söfker/Kment, in. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 35 Rn. 986 f.) dar und eröffnet betroffenen tierhaltenden Betrieben möglicherweise interessante neue Entwicklungsmöglichkeiten. Abschließend bewerten lassen wird sich dies indes erst dann, wenn die Urteilsgründe des BVerwG vorliegen.
Ansprechpartner: Dr. Martin Arnold