Neues aus der Praxis

4. Juli 2019 - Ziviles Bau- und Architektenrecht

Entscheidung

HOAI – EuGH erklärt die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig

Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.

 

Die Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der verbindlichen Honorare der HOAI eingeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gegen diesen Vorwurf damit verteidigt, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens erreicht werden sollen.

 

Der EuGH ist der Argumentation der Bundesrepublik Deutschland nicht gefolgt. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die verbindlichen Honorare zur Erreichung der vorgenannten Ziele grundsätzlich beitragen können. Der Argumentation der Bundesrepublik stünde jedoch entgegen, dass in Deutschland die Erbringung von Planungsleistungen nicht bestimmten Berufsständen vorbehalten sind, die einer zwingenden berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen, und neben Architekten und Ingenieuren auch andere nicht reglementierte Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen können. Dies widerspräche insbesondere der Sicherung der Qualität.

 

Letztlich sei es der Bundesrepublik Deutschland – so der EuGH – nicht gelungen nachzuweisen, dass die verbindlichen Honorare geeignet sind, die vorgenannten Ziele zu erreichen und weniger einschneidende Maßnahmen nicht den gleichen Erfolg erzielen würden.

 

Die Entscheidung des EuGH betrifft nur die Regelungen der HOAI zu den verbindlichen Honoraren. Weitere Regelungen zur Ermittlung des Honorars sowie zu den Leistungsbildern etc. werden von der Entscheidung nicht berührt.

 

Die Bundesrepublik Deutschland muss nun geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Europarechtswidrigkeit der HOAI zu beseitigen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen noch Ausführungen dazu gemacht, dass die Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Honorar unmittelbar von den nationalen Gerichten zu beachten ist, d.h. schon bevor eine gesetzliche Änderung eintritt. Zu diesen Ausführungen des Generalanwalts hat der EuGH leider keine Stellung bezogen.

 

Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland)

4. Juli 2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Ziviles Bau- und Architektenrecht

HOAI – EUGH ERKLÄRT DIE MINDEST- UND HÖCHSTSÄTZE DER HOAI FÜR EUROPARECHTSWIDRIG

Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.

Den Langtext finden Sie hier.

18. Juni 2019 - Öffentliches Baurecht

Entscheidung

Bebauungsplan der Stadt Winterberg für eine Mega-Zipline rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.06.2019 – 2 D 53/17.NE – den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan der Stadt Winterberg abgelehnt, der im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer sog. Mega-Zipline regelt. Die inzwischen in Betrieb befindliche Riesenseilrutsche ist mit ca. 970 m eine der streckenlängsten derartigen Anlagen in Deutschland.

 

Der in der Nähe des Plangebiets wohnende Antragsteller hatte gegen die Planung im Wesentlichen Fehler im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung und sonstige Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen sowie Abwägungsmängel insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes geltend gemacht. Diese Bedenken teilte der 2. Senat nicht. Die von der Stadt Winterberg den Planungen zugrunde gelegte (Vor-)Prüfung, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des bestehenden FFH-Gebietes „Bergwiesen bei Winterberg“ führen könne, sei im Ergebnis ausreichend. Es könne aufgrund der verfügbaren Informationen insbesondere ausgeschlossen werden, dass die besonders schutzwürdigen Lebensräume seltener Pflanzengruppen der Planung entgegenstünden. Die Mega-Zipline solle zwar zum Teil in dem FFH-Gebiet entstehen, die nur wenig Platz beanspruchenden Fundamente lägen aber außerhalb der geschützten Biotope. Wegen deren Lage würden auch die in ihnen lebenden Schmetterlinge, Insekten und Falter von der Seilbahn und ihrem Betrieb offensichtlich nicht geschädigt. Eine bauplanungsrechtlich relevante Gefährdung von Vögeln sei ebenfalls nicht festzustellen. Das Landschaftsbild werde nicht unangemessen beeinträchtigt, zumal sich in unmittelbarer Nähe zur Seilrutsche bereits ein Skilift befinde. Die Probleme des Immissionsschutzes seien ausreichend abgewogen. Die Stadt habe die Frage, ob mit der Nutzung der Riesenrutsche eine unzumutbare Lärmbelastung namentlich des Antragstellers verbunden sei, mit der nachvollziehbaren Einschätzung, dass es sich nicht um eine zwangsläufige Planungsfolge handele, auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagern dürfen; diese Problematik sei in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung zu diskutieren.

 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt Winterberg wurde in dem Normenkontrollverfahren von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vertreten.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.

3. Mai 2019 - Zivilrecht

Presse

Photovoltaik: Was Bestandsanlagen wert sind

Wertermittlungsverfahren:

Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modifziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

3. Mai 2019 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch

Photovoltaik:

Was Bestandsanlagen wert sind

Wertermittlungsverfahren:

Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modiKziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.

PV Magazine, Mai 2019

4. Apr. 2019 - Veröffentlichungen

Dr. Daniel Thal

Rechtsfragen der Räumung von Baumhäusern im Hambacher Forst, BauR 2019, S. 587 – 597

28. Jan. 2019 - Zivilrecht

Presse

Anerkenntnisurteil Batteriespeicher: Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt
Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

Eine permanente Internetverbindung und die Zustimmung zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates dürfen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit einer Batteriespeicher-Garantie gemacht werden. Dieser Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unterwirft sich nun auch der Solarstromspeicher-Hersteller Senec, eine hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW. Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht  grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. „Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es. „Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die  24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden“, so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.

Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: „Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen  Aktualisierungen aufspielen zu können“, erklärt Schneidewindt. Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein:

  • Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates
  • Aufklärung über den Inhalt des Updates
  • Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen 
  • Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden

Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder  Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart-Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel  Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.

Unzulässige Garantie-Klauseln der Senec-AGB

„Bitte beachten Sie, dass die Garantie ausschließlich nur bei einem SENEC.IES Strom-Speichersystem (im Folgenden „Produkt“ genannt) mit dauerhafter Internetverbindung gemäß jeweiliger Installationsanleitung sowie bei Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gilt!“
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„Jegliche Ansprüche des Garantienehmers sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

KEINE DAUERHAFTE INTERNETVERBINDUNG.

Hierbei hat der Garantienehmer auf eigene Kosten zwingend einen betriebsbereiten, dauerhaften Internetanschluss vorzuhalten, mit welchem das System durchgängig verbunden und wodurch ein permanenter Datenaustausch gewährleistet ist. Vorübergehende Störungen der Internetverbindung führen dann nicht zum Garantieausschluss, wenn der Garantienehmer diese unverzüglich nach Kenntniserlangung abstellt. Hiermit verbundene Kosten trägt der Garantienehmer selbst. Ist die Internetverbindung länger als 14 Kalendertage in Folge gestört, ist grundsätzlich nicht mehr von einem Fall einer vorübergehenden Störungen auszugehen, sofern nicht der Garantienehmer Gegenteiliges nachweist. Wiederkehrende Unterbrechungen, bei denen ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens vier Wochen dazwischen liegt, werden nicht zusammengerechnet.“
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„Updateleistungen werden vom Garantiegeber unter der Voraussetzung erbracht, dass der Garantiegeber online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers zugreifen kann. Die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen hat der Garantienehmer auf seine Kosten sicherzustellen und für die gesamte Dauer des Garantiezeitraums gemäß diesen Garantiebedingungen aufrechtzuerhalten. Die vom Garantiegeber herausgegebenen Updates werden online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers aufgespielt. Die fortlaufende Aktualisierung durch das Aufspielen der herausgegebenen Updates ist Voraussetzung für den Bestand sowie Erhalt der Garantie und das Erbringen von Garantieleistungen durch den Garantiegeber.“

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. 

https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/senec-erkennt-unzulaessigkeit-pauschaler-bedingungen-an-33212

28. Jan. 2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Presse

ANERKENNTNISURTEIL BATTERIESPEICHER: SENEC ERKENNT UNZULÄSSIGKEIT PAUSCHALER BEDINGUNGEN AN

Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt
Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

Den Langtext finden Sie hier.

 

24. Jan. 2019 - Zivilrecht

Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen

Verbraucherzentrale ist nach Rechtsauffassung des Generalanwalts beim europäischen Gerichtshof prozessual berechtigt, die datenschutzrechtlichen Interessen von Verbrauchern auch vor Gericht zu wahren

In vielen Bereichen des Geschäftsverkehrs lassen sich Firmen von ihren Vertragspartnern das Recht einräumen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Speziell hinsichtlich der Frage von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen gibt es immer wieder Regelungen in Garantiebedingungen, die eine ununterbrochene Datenverbindung erforderlich machen und dem Garantiegeber erlauben, sämtliche – auch personenbezogene – Daten zu speichern, zu nutzen und weiterzugeben. Unter anderem gegen solche Regelungen richten sich mehrere Klagen, die von BAUMEISTER Rechtsanwälte durch Andreas Kleefisch und Jan Raming vor verschiedenen Gerichten geführt werden.

Immer wieder wird von den Verwendern dieser Garantieklauseln vertreten, dass es kein Verbandsklagerecht etwa von Verbraucherzentralen oder anderen Verbraucherverbänden hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht / die DSGVO gebe. Dies sieht der Generalanwalt am europäischen Gerichtshof MICHAL BOBEK ausweislich seines Schlussantrags vom 19.12.2018 (C-40/17), dem sich der europäische Gerichtshof regelmäßig anschließt, gänzlich anders. Er stellt fest:

„Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumt, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen“.

24. Jan. 2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Zivilrecht

Batteriespeicher für Photovoltaik-anlagen

Verbraucherzentrale ist nach Rechtsauffassung des Generalanwalts beim europäischen Gerichtshof prozessual berechtigt, die datenschutzrechtlichen Interessen von Verbrauchern auch vor Gericht zu wahren.

Den Langtext finden Sie hier.