29. Juli 2019
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Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) hat sich der EuGH in dem Verfahren Fashion ID GmbH & Co. KG ./. Verbraucherzentrale NRW e.V. u.a. mit den Fragen beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sog. PlugIns der sozialer Netzwerke auf der Website eines Anbieters eingebunden werden können und wer in welchem Umfang die Verantwortung für die hierdurch veranlasste Datenverarbeitung trägt.
Der Entscheidung liegt ein recht typischer und auf viele Fälle übertragbarer Sachverhalt zu Grunde: Fashion ID, ein Online-Händler für Modeartikel, bindet in ihrer Website das Social Plugin „Gefällt mir“ des sozialen Netzwerks Facebook ein. Durch die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Website des Anbieters werden von diesem personenbezogene Daten Webseitenbesuchers an Facebook Ireland übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt regelmäßig und im Ausgangsfall, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.
Die Verbraucherzentrale NRW wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. Die Verbraucherzentrale NRW erhob gegen Fashion ID beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 gab das Landgericht Düsseldorf den Anträgen der Verbraucherzentrale NRW teilweise statt. Fashion ID hat gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt. Facebook Ireland ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Fashion ID beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der EuGH entschied nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sich grundsätzlich immer nur auf die Datenverarbeitungsvorgänge beziehen könne, für die der Betreiber der Website tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheide, d.h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. Gleichzeitig stellt der EuGH aber im Anschluss an seine Urteile zu den Facebook-Fanpages heraus, dass die Verantwortlichkeit auch gemeinsam mit dem Anbieter des Buttons bestehen kann, wenn Websitebetreiber und soziales Netzwerk gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Erst durch Einbindung des Buttons werde das notwendige Mittel durch den Websitebetreiber zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten der Websitebesucher über das Netzwerk zu verarbeiten. Der Zweck dieser Einbindung liege für die Websitebetreiberin nach Auffassung des EuGH (wohl) darin, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.“
Daher, so schlussfolgert der EuGH könne, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfung, davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke der Vorgänge des Erhebens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten und der Weitergabe durch Übermittlung entscheiden. In der Konsequenz sieht der EuGH eine Verantwortlich des Websitebetreibers für die Datenverarbeitung mittels des eingesetzten PlugIns, begrenzt diese aber auf den tatsächlich von diesem beeinflussbaren Bereich, nämlich due Datenerhebung und deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Hingegen sei eine Verantwortlichkeit nach den dem Fall zu Grunde liegenden Informationen mit Blick auf die Verarbeitungsvorgänge ausgeschlossen, welche Facebook nach der Übermittlung vornehme.
Soweit den Websitebetreiber aber eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung und Weitergabe trifft, hat auch er die hierfür notwendige Einwilligung vom Websitebesucher einzuholen, so der EuGH (Rz. 102). Auf welche Weise diese zu geschehen hat, führt der EuGH nicht aus. In der Praxis haben sich hierzu bereits sog. Double-Klick Verfahren etabliert, bei denen die Schaltflächen der Social-PlugIns zunächst zwar in die Website implementiert aber deaktiviert sind, so dass nicht automatisch Daten an den Anbieter übertragen werden, bei einem Klick auf diese aber eine Anmeldung (und damit Einwilligung) erfolgen kann. Auf diese Weise werden jedenfalls auch jene vor einer ungewollten Datenübertragung an (z.B.) Facebook geschützt, die (bewusst) nicht einmal Mitglied dieses Netzwerkes sind.
Der EuGH betont aber, dass den Website-Betreiber in jedem Fall auch die Pflicht treffe, dem Websitebesucher die notwendigen (Datenschutz-) Informationen zu Beginn des Besuches der Website zur Verfügung zu stellen.
Fazit:
Auch wenn die Entscheidung erneut zum „alten Recht“ erging, hat sie erhebliche Relevanz mit Blick auf die aktuellen Fallgestaltungen in Zeiten der DSGVO. Der EuGH betont in der nun dritten Entscheidung innerhalb eines Jahres die Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und führt vor Augen, dass diese in vielen Fallgestaltungen anzunehmen sein wird. Immer dann, wenn arbeitsteilig Daten verarbeitet werden ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Ergibt diese Prüfung das Vorliegen einer Gemeinsamen Verantwortlichkeit, sind entsprechende Verträge nach Art. 26 DSGVO zu schließen, Datenschutzerklärungen und Informationspflichten anzupassen.
Mit Blick auf die vielfach eingesetzten Social PlugIns sind Websitebetreiber spätestens jetzt und über das Netzwerk Facebook hinaus aufgefordert, die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzupassen. Die Urteile des EuGH sind ein deutlicher Fingerzeig, entsprechende Datenschutzverstöße sind in Zukunft wohl nur schwer als „fahrlässig“ einzustufen.
Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216555&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4776227
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Frank Andexer