Neues aus der Praxis

8. Sep. 2020 - Veröffentlichungen

RA Andreas Kleefisch

Der Polyamid-Backsheet, Anschlussdosen etc.: 
Serienfehler aus juristischer Sicht 

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz im Tagungsband 35. PV-Symposium Bad Staffelstein 2020, Seite 106 ff. 

3. Sep. 2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Braunschweig hält Verbot von Messen und Kongressen für verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat das Verwaltungsgericht – 4. Kammer im Verfahren 4 B 294/20 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ vom 05. bis zum 06. September 2020 nicht durch das geltende Infektionsschutzrechts des Landes Niedersachsen verboten ist.

 

Zwar verbietet die Niedersächsische Corona-Verordnung in ihrem § 5 Messen und Kongresse bis zum 14. September vollständig. Dieses Totalverbot verletzt die Antragstellerin nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Braunschweig allerdings in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Unternehmens- und Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung). Das vollständige Verbot von Messen und Kongressen stellt nach Einschätzung der 4. Kammer insbesondere keine „notwendige“ Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz IfSG dar. Hierfür spreche insbesondere das von der Antragstellerin erarbeite Schutz- und Hygienekonzept , wodurch in ausreichendem Maße ein Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus gegeben sei.

 

Immerhin ein mehr als ein halbes Jahr nach Beginn der Pandemie habe die niedersächsische Landesregierung nicht begründet, worin im Hinblick auf die Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus der wesentliche Unterschied zwischen z. B. großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels oder Shopping-Centern und der „jobmesse braunschweig 2020“ liege. Selbst bei Zubilligung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Landesregierung sei die vorgenommene Generalisierung durch das Verbot von sämtlichen Messen und Kongressen nicht mehr nachvollziehbar oder durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Eine sachliche Begründung dafür, warum zwar insbesondere ein großes Einkaufscenter, bei dem die Besucher weder namentlich noch zahlenmäßig erfasst werden, öffnen kann, die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ unter dem vorgelegten und zuvor von der Stadt Braunschweig akzeptierten Hygienekonzept verbundenen Einschränkungen nicht möglich sein soll, ist nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig nicht ersichtlich.

 

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Bremen auf einen entsprechenden Antrag der Baumeister Rechtsanwälte hin mit Beschluss vom 27.08.2020 – Az. 5 V 1672/20 festgestellt, dass das zum damaligen Zeitpunkt geltende weitgehende Verbot der Durchführung von Messen und Kongressen durch das bremische Landesrecht gegen die Grundrechte der Mandantin aus Art. 12 und 3 GG verstieß. Das Land Bremen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen zum Anlass genommen, seine Coronaschutzverordnung zwischenzeitlich entsprechend anzupassen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

27. Aug. 2020 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Schadensersatz wegen nicht recht- zeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

27. Aug. 2020 - Gewerbliches Mietrecht

Veröffentlichung

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

 

27. Aug. 2020 - Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

4. Mai 2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Gießen gibt Eilantrag eines groß- flächigen Möbelhauses statt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 4 L 1608/20.GI) im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass Einrichtungs- und Möbelhäuser unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der hessischen Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Das Möbelhaus der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin darf daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche öffnen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Besondere Bedeutung hatte bei der Entscheidung, dass sich das Möbelhaus der Antragstellerin nicht in zentraler Innenstadtlage befindet. Erhöhte Besucherströme, die die Gefahr eines besonders erhöhten Ansteckungsrisikos begründen, seien daher nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

23. Apr. 2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

Kein „Hängebeschluss“ im Normenkontrollverfahren, wenn drohende Nachteile durch Eilanträge gegen Baugenehmigungen verhindert werden können

Einen sog. Hängebeschluss kann ein Gericht unmittelbar auf Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG erlassen, wenn selbst das Eilverfahren für eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu lange dauern würde, eine rasche Entscheidung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes aber zwingend geboten ist. Im Normenkontrollverfahren sind dem Erlass eines solchen Hängebeschlusses jedoch enge Grenzen gesetzt, da schon das Normenkontrollverfahren selbst nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich ist. Die subjektiven Rechte der Betroffenen können nämlich durch andere Klagemöglichkeiten (z. B. Anfechtungsklagen) durchgesetzt werden. In der Praxis ergeht ein solcher Hängebeschluss daher sehr selten.

 

Dieser restriktiven Linie folgend hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 02.12.2019 (Az.: 1 MN 146/19) entschieden, dass auch die Erteilung von Baugenehmigungen nicht im Wege eines Hängebeschlusses im Normenkontrollverfahren verhindert werden kann. Dies gilt zumindest im vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall. Nach Auffassung des Gerichts sei es der Antragstellerin jedenfalls zumutbar, statt des Plans die Vollzugsakte in Form von vier Baugenehmigungen anzugreifen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss auch deshalb nicht gegeben, weil das Rechtsschutzziel der Antragstellerin auch im regulären Eilverfahren gegen die angekündigten Baugenehmigungen erreichbar gewesen wäre. Eine Fertigstellung der Gebäude sei noch nicht konkret absehbar gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.

23. März 2020 - Gewerbe-/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln – Az. 7 L 510/20 u. a. entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig sei. Zuvor hatten u. a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl  in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Sämtliche hiergegen gerichteten Eilanträge der Betreiber der Einrichtungen hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass das neuartige Corona-Virus unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen könne und deshalb nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen erfordere, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden.

 

Abschließend weist das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nach öffentlichen Bekundungen der Bundesregierung geplant sei, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.

 

Diese sehr grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Virus Erkrankung dürften sich ohne Weiteres auf die Schließung anderer Gewerbebetriebe, in denen Menschen zusammenkommen, übertragen lassen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

29. Feb. 2020 - Prüfungsrecht

Urteil

Kleidungsstil darf bei Prüfungen grundsätzlich nicht bewertet werden

Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19.02.2020 – Az.: VG 12 K 529.18 zugunsten einer Studentin entschieden, deren Note in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang herabgesetzt worden war, weil sie in der mündlichen Prüfung bei hochsommerlichen Temperaturen eine Jeans getragen hatte.

Gegenstand des Verfahrens war eine mündliche Abschlussprüfung im Studiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Im der Prüfung Vorfeld übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden. Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen.

 

Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Hochschule dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (zum Beispiel im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (zum Beispiel Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung im zu entscheidenden Fall sei die Kleiderauswahl der Klägerin jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

20. Feb. 2020 - Veröffentlichungen

Dr. Georg Hünnekens

Neukommentierung des Hochwasserschutzrechts (§§ 72-81 WHG) unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzgesetzes II, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Verlag C.H.Beck, 91. Ergänzungslieferung (September 2019)