21. Juli 2023
- Verwaltungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Regelungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b S. 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Die Entscheidung bezieht sich auf ein Normenkontrollverfahren einer gemäß § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus, der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber habe sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese müsse nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber dürfe sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.
Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollten, erlaube § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin habe somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 59/2023 vom 18. Juli 2023).
Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil vermutlich folgende Konsequenzen:
Laufende Verfahren nach § 13b BauGB müssen entweder eingestellt oder auf ein normales Verfahren mit Umweltbericht und Eingriffsausgleich umgestellt werden. Für Letzteres wird eine erneute Offenlage erforderlich sein.
In der Vergangenheit beschlossene Bebauungspläne nach § 13b BauGB dürften unwirksam sein. Für bereits bebaute Plangebiete führt dies in der Regel zur Anwendbarkeit von § 34 BauGB. Für die Bauvorhaben gelten dann nicht mehr die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans. Möglicherweise können die bisherigen Festsetzungen durch einen neuen Bebauungsplan, dann beschlossen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB und gestützt auf § 13a BauGB, ohne erneute Offenlage erneut in Kraft gesetzt werden, sofern dieser Bebauungsplan zu einer weiteren Innenentwicklung beiträgt, ansonsten durch einen Bebauungsplan im normalen Verfahren und mit Umweltbericht und Eingriffsausgleich.
Sind Gebäude im Plangebiet im Genehmigungsfreistellungsverfahren bereits fertiggestellt worden, werden sie in Bezug auf die später festgestellte Nichtigkeit des Bebauungsplans durch landesrechtliche Vorschriften geschützt (z. B. § 63 Abs. 7 BauO NRW, § 62 Abs. 11 S. 2 NBauO). Baumaßnahmen für Gebäude, die noch nicht fertiggestellt sind, sind dagegen formell und unter Umständen auch materiell illegal. Sie können – und müssen möglicherweise auch – von der Bauaufsicht unterbunden werden.
Sind Gebäude im Plangebiet dagegen durch eine Baugenehmigung zugelassen, so setzt sich in der Regel die Bestandskraft der Baugenehmigung durch. Die Baugenehmigung erweist sich im Nachhinein zwar objektiv als rechtswidrig, eine Rücknahme steht aber im Ermessen der Bauaufsicht. Angesichts der auszugleichenden Vermögensschäden bei Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG wird das Ermessen in den meisten Fällen nicht auf Null reduziert sein, die Genehmigung zurückzunehmen.
Arbeiten der Gemeinde oder eines Vorhabenträgers zur Erschließung des Plangebiets dürfen vermutlich nicht mehr durchgeführt werden. Restarbeiten dürften auf der Grundlage von § 125 Abs. 2 BauGB möglich sein.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Prof. Dr. Olaf Bischopink oder Frau Elisabeth Willems.