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Vordienstzeiten v. Professoren
03. März 2010

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in mehreren Urteilen vom 19.2.2010 - 12 K 1447 u. 1971/06 - die Ermessenpraxis des Landes NRW beanstandet, Vordienstzeiten von Professoren, die im Ausland abgeleistet wurden, nicht oder nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen, wenn diese im Ausland zu einer Versorgungsanwartschaft geführt haben.

Hintergrund sind die Bestimmungen der VO 1408/71/EWG, wonach eine Anrechnung ausländischer Renten auf die Beamtenversorgung nicht zulässig ist. U. a. das Land NRW hatte hierauf im Jahr 2001 mit einem Erlaß reagiert, wonach zur Verhinderung einer Überversorgung nunmehr generell die Anerkennung entsprechender Dienstzeiten unterbleiben müßte.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die schematische Nichtanerkennung der Vordienstzeiten für gesetzeswidrig und stützt sich insoweit auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung. Vielmehr hat im Einzelfall eine Vergleichsberechnung stattzufinden. Die Anerkennung darf nur unterbleiben, soweit sie tatsächlich zu einer Überversorgung (ge)führt (hat).


 
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