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Ziviles Bau- und Architektenrecht
Pflicht zur Rechtsberatung durch Architekten
02. März 2010
Das OLG Nürnberg hat in einem (bisher nicht rechtskräftigen) Urteil vom 13.11.2009 (2 O 1566/06) entschieden, dass ein mit der Bauleitung und/oder Bauaufsicht beauftragte Architekt auch in Grundzügen Kenntnisse des Werkvertragsrechtes des BGB und der VOB/B verfügen müsse, um seiner Pflicht zur Errichtung eines mangelfreien Bauwerks nachkommen zu können. In dem entschiedenen Fall waren Mängelansprüche gegen ein Installationsunternehmen nach 2 Jahren verjährt, so dass sich der Bauherr die Frage einer möglichen Haftung des Architekten stellte. Das OLG Nürnberg bejahte diese Haftung und sah den Fehler des Architekten darin, dass er im Rahmen der Mitwirkung der Vergabe nicht auf die Vereinbarung einer 5jährigen Verjährungsfrist hinwirkte. In dem konkreten Fall sah das OLG Nürnberg darin einen Mangel des Architektenwerkes.
Wir raten Architekten nochmals, den Bauherrn zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu veranlassen, anstatt selbst Bauverträge zu gestalten oder Muster vorzugeben. Unterlaufen dem Architekten, der selbst tätig wird, (juristische!) Fehler, könnte es zudem Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.
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