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Unzulässigkeit von Baulasten mit „bebauungsplanersetzender“ Wirkung
11. Januar 2010

In einem Urteil vom 02.09.2009 (Az.: 3 S 1773/07) hat der 3. Senat des VGH Baden-Württemberg die Unwirksamkeit einer Baulast festgestellt, in der ein Verzicht auf eine an sich zulässige Einzelhandelsnutzung mit dem Ziel festgeschrieben worden war, eine sonst erforderliche Bebauungsplanänderung wegen Konflikten mit einem Innenstadtkonzept zu vermeiden.

Der VGH hat dargelegt, dass eine Baulast entsprechend ihrem Zweck als Instrument der landesrechtlichen Bauaufsicht und mit Blick auf die Kompetenzabgrenzung zum bundesrechtlichen Städtebaurecht auszulegen ist. Sie könne planungsrechtliche Vorgaben absichern, sei aber kein Mittel, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder zu verändern. Baulasten mit „bebauungsplanersetzender“ Wirkung unter Umgehung der planungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung seien daher unwirksam.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 02.12.2009 (Az.: 4 B 74/09) zurückgewiesen hat.


 
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